1. § 41 Abs. 1 S. 2 GKG gilt auch für die Ermittlung des Räumungsstreitwerts.
  2. Dass die Räumungsklage sich (auch) gegen den Untermieter richtet, bedingt keine Änderung des Streitwerts.
  3. Zur Auslegung einer mietvertraglichen Nebenkostenabrede als Nebenkostenvorauszahlung.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.10.2009, I-10 W 102/09

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