- § 41 Abs. 1 S. 2 GKG gilt auch für die Ermittlung des Räumungsstreitwerts.
- Dass die Räumungsklage sich (auch) gegen den Untermieter richtet, bedingt keine Änderung des Streitwerts.
- Zur Auslegung einer mietvertraglichen Nebenkostenabrede als Nebenkostenvorauszahlung.
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