BGB §§ 628 Abs. 1 S. 2, 2. Alt., 675

Leitsatz

Kündigt der Revisionsanwalt nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde das Mandat, weil er dem Rechtsmittel aufgrund einer inhaltlich zutreffenden Begutachtung keine Erfolgsaussichten beimisst und darum die von dem Mandanten gewünschte Begründung und Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde ablehnt, verliert er seinen Vergütungsanspruch gegen den Mandanten nicht.

BGH, Versäumnisurt. v. 16.2.2017 – IX ZR 165/16

1 Sachverhalt

Eine von der Klägerin wegen des Verlusts einer Vermögensanlage erhobene Schadensersatzklage wurde durch Urteil des OLG Braunschweig abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin beauftragte die Beklagten, bei dem BGH zugelassene Rechtsanwälte, mit der Einlegung und Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entrichtete die Rechtsschutzversicherung der Klägerin entsprechend deren Kostenrechnung den Betrag von 1.868,30 EUR an die Beklagten.

Auf der Grundlage eines 36 Seiten umfassenden Gutachtens empfahlen die Beklagten durch Schreiben vom 16.3.2011 der Klägerin die Rücknahme des Rechtsmittels, weil der Nichtzulassungsbeschwerde nach dem Ergebnis ihrer Prüfung keine Erfolgsaussichten beizumessen seien. Da die Klägerin mit der Rücknahme des Rechtsmittels nicht einverstanden war, legten die Beklagten am 30.3.2011 das Mandat nieder. Entsprechend einer von den Beklagten vor der Mandatsniederlegung erwirkten Fristverlängerung begründete ein anderer bei dem BGH zugelassener Rechtsanwalt die Nichtzulassungsbeschwerde fristgerecht im Auftrag der Klägerin. Durch Beschluss des BGH v. 19.7.2011 (VI ZR 200/10) wurde die Beschwerde der Klägerin kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Klägerin nimmt kraft abgetretenen Rechts ihrer Rechtsschutzversicherung die Beklagten – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – auf Erstattung des an sie gezahlten Honorars von 1.868,30 EUR in Anspruch. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem BGH zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

2 Aus den Gründen

Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung (BGH, Urt. v. 4.4.1962 – V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff).

I. Das Berufungsgerichtsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Ein Anspruch der Beklagten auf Vergütung der erbrachten Leistungen bestehe nicht. Werde ein Dienstverhältnis nach § 626 BGB oder § 627 BGB gekündigt, könne der Dienstverpflichtete grundsätzlich gem. § 628 Abs. 1 S. 1 BGB einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Dieser Anspruch bestehe nach der Regelung des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB dann nicht, wenn der Dienstverpflichtete kündige, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten des Dienstberechtigten dazu veranlasst worden zu sein, und seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse hätten. So verhalte es sich im Streitfall.

Den Beklagten sei nicht ein auf die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und die Prüfung ihrer Erfolgsaussichten beschränktes Mandat erteilt worden. Die von den Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung sei nach § 627 Abs. 1 BGB wirksam, weil es sich um Dienste höherer Art handele, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen würden. Die Klägerin habe sich nicht vertragswidrig verhalten, indem sie auf der Fortführung des Beschwerdeverfahrens bestanden habe. Dies gelte selbst dann, wenn die Durchführung eines aussichtslosen Rechtsmittels unvernünftig sei.

Auf Seiten der Klägerin sei von einem Interessewegfall (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB) auszugehen, weil sie nach der Kündigung durch die Beklagten einen weiteren Rechtsanwalt mit der Fortführung des Verfahrens habe betrauen müssen. Bestelle der Mandant einen neuen Prozessbevollmächtigten, für den die gleichen Gebühren nochmals entstünden, seien die Aufwendungen für den zuerst betrauten Prozessbevollmächtigten nutzlos geworden. Könnte ein Rechtsanwalt durch die Mandatskündigung den Auftraggeber dem Risiko aussetzen, die gleichen Gebühren noch einmal entrichten zu müssen, hätte er es in der Hand, jederzeit höhere als die gesetzlichen Gebühren durchzusetzen. Deshalb sei ohne Bedeutung, ob der kündigende Anwalt bereits Leistungen vorgenommen habe, die durch einen neu zu beauftragenden Anwalt nicht mehr nachgeholt werden könnten.

Gegenüber dem neu bestellten Anwalt sei der Einwand, er habe nur einen Teil der im Verfahren zu erbringenden Leistungen tatsächlich erbracht, ausgeschlossen. Hieraus folge zwangsläufig für den zuerst tätigen Anwalt, dass seine Tätigkeit für den Auftraggeber nutzlos geworden sei. Die Klägerin habe nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch die Beklagten zur Fortführung des Verfahrens einen weiteren beim BGH zugelassenen Rechtsan...

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