Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung (BGH, Urt. v. 4.4.1962 – V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff).

I. Das Berufungsgerichtsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Ein Anspruch der Beklagten auf Vergütung der erbrachten Leistungen bestehe nicht. Werde ein Dienstverhältnis nach § 626 BGB oder § 627 BGB gekündigt, könne der Dienstverpflichtete grundsätzlich gem. § 628 Abs. 1 S. 1 BGB einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Dieser Anspruch bestehe nach der Regelung des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB dann nicht, wenn der Dienstverpflichtete kündige, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten des Dienstberechtigten dazu veranlasst worden zu sein, und seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse hätten. So verhalte es sich im Streitfall.

Den Beklagten sei nicht ein auf die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und die Prüfung ihrer Erfolgsaussichten beschränktes Mandat erteilt worden. Die von den Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung sei nach § 627 Abs. 1 BGB wirksam, weil es sich um Dienste höherer Art handele, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen würden. Die Klägerin habe sich nicht vertragswidrig verhalten, indem sie auf der Fortführung des Beschwerdeverfahrens bestanden habe. Dies gelte selbst dann, wenn die Durchführung eines aussichtslosen Rechtsmittels unvernünftig sei.

Auf Seiten der Klägerin sei von einem Interessewegfall (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB) auszugehen, weil sie nach der Kündigung durch die Beklagten einen weiteren Rechtsanwalt mit der Fortführung des Verfahrens habe betrauen müssen. Bestelle der Mandant einen neuen Prozessbevollmächtigten, für den die gleichen Gebühren nochmals entstünden, seien die Aufwendungen für den zuerst betrauten Prozessbevollmächtigten nutzlos geworden. Könnte ein Rechtsanwalt durch die Mandatskündigung den Auftraggeber dem Risiko aussetzen, die gleichen Gebühren noch einmal entrichten zu müssen, hätte er es in der Hand, jederzeit höhere als die gesetzlichen Gebühren durchzusetzen. Deshalb sei ohne Bedeutung, ob der kündigende Anwalt bereits Leistungen vorgenommen habe, die durch einen neu zu beauftragenden Anwalt nicht mehr nachgeholt werden könnten.

Gegenüber dem neu bestellten Anwalt sei der Einwand, er habe nur einen Teil der im Verfahren zu erbringenden Leistungen tatsächlich erbracht, ausgeschlossen. Hieraus folge zwangsläufig für den zuerst tätigen Anwalt, dass seine Tätigkeit für den Auftraggeber nutzlos geworden sei. Die Klägerin habe nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch die Beklagten zur Fortführung des Verfahrens einen weiteren beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen und entlohnen müssen. Ein Interesse an den von den Beklagten erbrachten Leistungen fehle, weil sich der neu bestellte Rechtsanwalt in die Problematik des Falles eigenständig habe einarbeiten müssen. Das von den Beklagten verfasste Gutachten habe für den neu bestellten Anwalt keinen Nutzen gehabt, weil es zur Erfolglosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gelangt sei, hingegen der neu bestellte Rechtsanwalt seinerseits die für den Erfolg der Beschwerde sprechenden Aspekte habe herausarbeiten müssen.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die hier von der Klägerin geltend gemachte Bereicherungsforderung nur aus abgetretenem Recht ihrer Rechtsschutzversicherung hergeleitet werden kann.

Ein etwaiger gegen die Beklagten gerichteter Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB (Leistungskondiktion) kann nicht in der Person der Klägerin, sondern lediglich in der ihrer Rechtsschutzversicherung entstanden sein. Diese hat als Dritte (§ 267 BGB) auf eine fremde Verbindlichkeit in Erfüllung ihrer Freistellungspflicht gegenüber der Klägerin an die Beklagten geleistet. Im Falle einer derartigen Drittzahlung durch einen Versicherer erwirbt, wenn die zu tilgende Schuld nicht bestand, dieser und nicht sein Versicherungsnehmer den Anspruch auf Bereicherungsausgleich gegen den Zahlungsempfänger (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1990 – XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 68 f.; v. 29.2.2000 – VI ZR 47/99, NJW 2000, 1718, 1719).

2. Ebenso zutreffend und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass im Streitfall kein beschränktes, mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Prüfung ihrer Erfolgsaussichten erledigtes Mandat vorlag. Die Pflichten der Beklagten waren nicht in diesem Sinne begrenzt. Vielmehr gingen sie selbst, wie ihre Empfehlung, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen, belegt, auch nach Erstellung des Gutachtens vom Fortbestand ihres Mandats aus (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.2013 – IX ZR 51/13, WM 2014, 89 R...

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