Eine von der Klägerin wegen des Verlusts einer Vermögensanlage erhobene Schadensersatzklage wurde durch Urteil des OLG Braunschweig abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin beauftragte die Beklagten, bei dem BGH zugelassene Rechtsanwälte, mit der Einlegung und Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entrichtete die Rechtsschutzversicherung der Klägerin entsprechend deren Kostenrechnung den Betrag von 1.868,30 EUR an die Beklagten.

Auf der Grundlage eines 36 Seiten umfassenden Gutachtens empfahlen die Beklagten durch Schreiben vom 16.3.2011 der Klägerin die Rücknahme des Rechtsmittels, weil der Nichtzulassungsbeschwerde nach dem Ergebnis ihrer Prüfung keine Erfolgsaussichten beizumessen seien. Da die Klägerin mit der Rücknahme des Rechtsmittels nicht einverstanden war, legten die Beklagten am 30.3.2011 das Mandat nieder. Entsprechend einer von den Beklagten vor der Mandatsniederlegung erwirkten Fristverlängerung begründete ein anderer bei dem BGH zugelassener Rechtsanwalt die Nichtzulassungsbeschwerde fristgerecht im Auftrag der Klägerin. Durch Beschluss des BGH v. 19.7.2011 (VI ZR 200/10) wurde die Beschwerde der Klägerin kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Klägerin nimmt kraft abgetretenen Rechts ihrer Rechtsschutzversicherung die Beklagten – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – auf Erstattung des an sie gezahlten Honorars von 1.868,30 EUR in Anspruch. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem BGH zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

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