Das FamG hat der Antragstellerin VKH für das zu diesem Zeitpunkt anhängige Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich bewilligt. Mit weiterem Beschluss hat es die bewilligte VKH auf die Folgesache Zugewinnausgleich erstreckt und mit weiterem Beschluss v. 6.10.2016 die beabsichtigte Scheidungsfolgenvereinbarung insoweit auf die Einigungsgebühr beschränkt.

In der mündlichen Verhandlung schlossen die Beteiligten zur Erledigung der Folgesache Zugewinnausgleich sowie zu der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft im Grundbuch hinsichtlich des gemeinsamen Hausanwesens, zur Hausratsteilung und zum nachehelichen Ehegattenunterhalt einen Vergleich, in dem u.a. der Antragsgegner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf die Antragstellerin übertrug. Die Folgesache Zugewinnausgleich sollte mit diesem Vergleich erledigt und verglichen sein.

Die Antragstellerin hat gegen den Beschl. v. 6.10.2016 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, die Beschränkung der VKH-Bewilligung aufzuheben. Das FamG hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und die Beschränkung der Bewilligung der VKH auf die Einigungsgebühr nur inso weit aufrechterhalten, als in dem Vergleich die Auseinandersetzung des Miteigentums der Beteiligten geregelt wurde. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beschränkung i.Ü. deshalb in Wegfall komme, da der Vergleich sich insofern auf die in § 48 Abs. 3 RVG genannten Vergleichsgegenstände beziehe. Die Protokollierung des Grundstückskaufvertrags und damit einhergehende Miteigentumsauseinandersetzung ersetze dagegen die notarielle Beurkundung. Es sei insoweit lediglich beantragt, eine Einigung der Beteiligten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.

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