RVG VV Nr. 7000

Leitsatz

Übernachtungskosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes sind nur dann angemessen und daher erstattungsfähig, wenn die Hin- oder Rückreise zum Termin am selben Tag nicht zumutbar ist. Davon ist bei einem Reiseantritt vor 6.00 Uhr morgens auszugehen.

VG Würzburg, Beschl. v. 11.7.2017 – W 8 M 17.30937

1 Sachverhalt

Die Kläger (Erinnerungsführer und Antragsteller des vorliegenden Verfahrens) wenden sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die vom Klägerbevollmächtigten als Auslagen geltend gemachten Übernachtungskosten nicht als erstattungsfähig anerkannt wurden.

Der Klägerbevollmächtigte reiste zur mündlichen Verhandlung am 19.10.2016, 11:00 Uhr schon am Vortag aus Münster nach Würzburg an und übernachtete in Würzburg.

Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragten die Kläger daher auch die Erstattung der von ihrem Anwalt aufgewandten Übernachtungskosten i.H.v. 126,20 EUR.

Die Urkundsbeamtin setzte Übernachtungskosten ab. Bei der Ladung auf 11:00 Uhr sei die Anreise am Tag der mündlichen Verhandlung möglich und zumutbar gewesen, um rechtzeitig zum Termin zu erscheinen. Mangels Notwendigkeit einer vorherigen Übernachtung seien die beantragten Hotelkosten daher nicht festsetzungsfähig.

Hiergegen legten die Kläger Erinnerung ein und beantragten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses die angemeldeten Übernachtungskosten festzusetzen.

Zur Begründung ließen die Kläger im Wesentlichen ausführen: Bei einer Terminszeit von 11:00 Uhr sei die Anreise des Prozessbevollmächtigten mit einem Verkehrsmittel, insbesondere mit dem Pkw oder dem Zug nicht zumutbar gewesen. Für die Anreise werde wenigstens eine Zeit von fünf Stunden benötigt. Zu einer normalen Anreise kämen die normale Verzögerung und die Notwendigkeit von Pausen hinzu. Deshalb sei es nicht zumutbar, sich zu so früher Stunde auf den Weg zu machen. Um die Terminswahrnehmung sicherzustellen, sei die Anreise am Tag vorher notwendig gewesen. Nur so habe sichergestellt werden können, dass der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig und ausgeruht zum Termin erscheinen könne, um die Interessen der Kläger wahrzunehmen.

Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Beschluss und führte ergänzend aus: Ausgehend von einem Reisebeginn um 6:00 Uhr und einer ca. vierstündigen Fahrtdauer erscheint es auch unter Berücksichtigung einer Pause sowie der rechtzeitigen Ankunft am Terminsort zumutbar, am Verhandlungstag selbst anzureisen. Besondere Umstände, die eine Verzögerung der Reisezeit hätten begründen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Klägerbevollmächtigte erklärte ergänzend: Er habe nicht die Absicht gehabt, morgens bereits um 6:00 Uhr loszufahren, das heiße um 4:30 Uhr bereits aufzustehen und sich dann mit dem Pkw auf die Autobahn zu begeben, um eventuell in einen Stau zu geraten. Damit dürfte die rechtzeitige und ausgeruhte Ankunft bei Gericht nicht gewährleistet gewesen sein. Es reiche nicht aus, anzukommen. Es sei auch notwendig, dass der Prozessbevollmächtigte ausgeruht und verhandlungsfähig an der Verhandlung teilnehmen könne. Dies sei bei einer Terminierung um 11:00 Uhr in der Morgenszeit nur durch eine Übernachtung und einer Anreise am Vortrag möglich gewesen.

2 Aus den Gründen

Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde. Bei einer Entscheidung durch den Einzelrichter ist dieser auch im Erinnerungsverfahren zuständig (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., 2016, § 165 Rn 3).

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin erhobene Erinnerung ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Urkundsbeamtin hat die vom Klägerbevollmächtigten beantragten Aufwendungen betreffend die Übernachtungskosten gem. Nr. 7006 VV zutreffend als nicht erstattungsfähig anerkannt.

Denn nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind. Die Erstattungsfähigkeit der Auslagen der Anwälte richtet sich nach Teil 7 VV. Die Urkundsbeamtin des Gerichts hat in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss und in ihrer Nichtabhilfeentscheidung die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und die relevanten Erwägungen dazu zutreffend aufgeführt. Darauf kann Bezug genommen werden. Das Gericht schließt sich den Ausführungen der Urkundsbeamtin an.

Ergänzend ist anzumerken, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten als auswärtigen Rechtsanwalt dem Grunde nach erstattungsfähig sind, weil er wegen der Vorbefassung und der früheren Vertretung der Kläger "gute Gründe" für die Beauftragung des Bevollmächtigten bestanden (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss v. 3.11.2016 – 1 F 12/16, NVwZ-RR 2017, 311; BayVGH, Beschl. v. 10.6.2015 – 22 C 14.2131, BayVBl 2016, 63; vgl. auch schon VG Würzburg, Beschl. ...

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