Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde. Bei einer Entscheidung durch den Einzelrichter ist dieser auch im Erinnerungsverfahren zuständig (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., 2016, § 165 Rn 3).

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin erhobene Erinnerung ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Urkundsbeamtin hat die vom Klägerbevollmächtigten beantragten Aufwendungen betreffend die Übernachtungskosten gem. Nr. 7006 VV zutreffend als nicht erstattungsfähig anerkannt.

Denn nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind. Die Erstattungsfähigkeit der Auslagen der Anwälte richtet sich nach Teil 7 VV. Die Urkundsbeamtin des Gerichts hat in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss und in ihrer Nichtabhilfeentscheidung die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und die relevanten Erwägungen dazu zutreffend aufgeführt. Darauf kann Bezug genommen werden. Das Gericht schließt sich den Ausführungen der Urkundsbeamtin an.

Ergänzend ist anzumerken, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten als auswärtigen Rechtsanwalt dem Grunde nach erstattungsfähig sind, weil er wegen der Vorbefassung und der früheren Vertretung der Kläger "gute Gründe" für die Beauftragung des Bevollmächtigten bestanden (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss v. 3.11.2016 – 1 F 12/16, NVwZ-RR 2017, 311; BayVGH, Beschl. v. 10.6.2015 – 22 C 14.2131, BayVBl 2016, 63; vgl. auch schon VG Würzburg, Beschl. v. 29.8.2014 – W 6 M 14.736 jeweils m.w.N.). Dies steht auch nicht im Streit.

Jedoch sind die konkret geltend gemachten Übernachtungskosten nicht angemessen. Denn sonstige Auslagen, zu denen auch die Übernachtungskosten eines auswärtigen Rechtsanwalts gehören, sind nach Nr. 7006 VV als Auslagen nur erstattungsfähig, soweit sie angemessen sind. Gerade bei den Übernachtungskosten ist die Angemessenheit zu prüfen. Nur wenn eine Übernachtung erforderlich ist, sind die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten zu vergüten. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die Übernachtung zweckmäßig, jedenfalls aber wenn eine Hin- oder Rückreise am selben Tag nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Hiervon geht die Rechtsprechung aus, wenn der Reiseantritt vor 6:00 Uhr morgens läge bzw. die Rückreise nach 22:00 Uhr abends angetreten werden müsste (vgl. Ebert, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., 2013, Nr. 7006 VV Rn 3 m.w.N.). Erforderlich ist eine Reise, die ein Beteiligter in der maßgeblichen Situation zur Führung des Rechtsstreits und zum Erreichen des angestrebten Prozesserfolges als sachdienlich ansehen darf. Wegen der so genannten Kostenminimierungspflicht ist jeder Beteiligte, dies bezieht sich auch auf den Bevollmächtigten, verpflichtet, die Kosten so niedrig zu halten, wie sich das mit der Wahrung der prozessualen Belange vereinbaren lässt. Nur solche Aufwendungen sind erstattungsfähig, die ein objektiver und verständiger Beteiligter, der sich bemüht, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, im Zeitpunkt ihres Anfalls (ex-ante-Sicht) nach Art und Höhe als geeignet, erforderlich und angemessen ansehen würde, um das mit ihnen zu befördernde prozessuale Ziel unter voller Berücksichtigung seiner sämtlichen berechtigten Belange zu erreichen (vgl. BFH, Beschl. v. 15.6.2015 – III R 17/13, AGS 2015, 412; Kunze, in: Beck’scher Online-Kommentar, VwGO, Hrsg. Posser/Wolff, 41. Edition, 1.4.2017, § 162 Rn 51 und 78.3).

Ausgehend davon waren die Übernachtungskosten (Hotel) i.H.v. 126,20 EUR mangels Angemessenheit nicht erstattungsfähig. Denn erstattungsfähige Prozesskosten sind die Übernachtungskosten eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, am Tag des Termins der mündlichen Verhandlung anzureisen. Einem Bevollmächtigten kann es etwa nicht abverlangt werden, die in der Rechtssache notwendig werdenden Reisen in der Nachtzeit durchzuführen. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr anzusehen. Eine Anreise, bei welcher der Prozessbevollmächtigte seine Wohnung vor 6:00 Uhr morgens hätte verlassen müssen, müsste dieser nicht durchführen. Dem Bevollmächtigten ist nicht zuzumuten, die Reise vor 6:00 Uhr anzutreten. Ein Reisantritt ab 6:00 Uhr ist indes im Regelfall zumutbar (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 8.6.2016 – 12 W 36/16 [KfB], AGS 2016, 593; OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.12.2012 – 12 W 2180/12, AGS 2013, 201; OLG Koblenz, Beschl. v. 21.9.2010 – 14 W 528/10, AGS 2012, 50; OLG Hamburg, Beschl. v. 3.3.2010 – 4 W 249/09, AGS 2011, 463).

Demnach verfängt der Einwand des Prozessbevollmächtigten nicht, ihm sei nicht zuzumuten gewesen, schon um 6:00 Uhr seine Reise zum Termin anzutreten. Von 6:00 Uhr bis 11:00 Uhr (5 Stunden) war ausreichend Zeit, insbesondere mit dem Pkw von Münster nach Würzburg anzureisen. Bei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge