1. Die Zusätzliche Gebühr kann in jedem Verfahrensstadium erneut entstehen.
  2. Wird das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdacht eingestellt und auf die Beschwerde des Anzeigenerstatters wieder aufgenommen, bleibt die Zusätzliche Gebühr bestehen.
  3. Wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, so bleibt auch hier die Zusätzliche Gebühr bestehen, wenn auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin das Hauptverfahren doch eröffnet wird.

OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2017 – III-2 Ws 673/17 

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