Aufgrund einer Strafanzeige hatte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte eingeleitet, in dem sich Rechtsanwalt zum Verteidiger bestellt hatte. Er hatte schriftsätzlich Stellung genommen und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auf die Beschwerde des Anzeigenerstatters wurde das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen und Anklage erhoben. Der Strafrichter hat die Eröffnung des Verfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LG die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben, die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor dem AG eröffnet. In der Hauptverhandlung wurde die Angeklagte freigesprochen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat die Staatsanwaltschaft später wieder zurückgenommen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren, hat der Verteidiger der Angeklagten unter anderem sowohl für das Ermittlungsverfahren, als auch für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren jeweils eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV und jeweils eine Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV geltend gemacht. Daneben hat er für das zweitinstanzliche Verfahren die Festsetzung der Gebühr Nr. 4124 VV beantragt. Auf entsprechende Anregung der Beschwerdeführerin hat das AG die drei geltend gemachten Gebühren Nr. 4141 VV, die Gebühr Nr. 4124 VV und eine der geltend gemachten Gebühren Nr. 7002 VV zunächst abgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung hat der Strafrichter die Gebühr Nr. 4141 VV für das Ermittlungsverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren sowie die abgesetzten Gebühren Nr. 4124 und 7002 VV festgesetzt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Landeskasse hat das LG als unbegründet verworfen und die weitere Beschwerde zugelassen. Diese hatte keinen Erfolg.

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