Mit Beschl. v. 11.5.2017 hatte der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision auf deren Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens – entsprechend der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Berufungsgerichts – auf 216.910,00 EUR festgesetzt.

Mit Schreiben vom 2.8.2017 hat die Klägerin die Niederschlagung der Kosten mit der Begründung beantragt, der BGH habe die Beschäftigung mit dem Rechtsstreit nur vorgetauscht. In einem weiteren Schreiben vom 8.8.2017 hat die Klägern "Streitwertbeschwerde" eingelegt, weil das Berufungsgericht und der Senat den Streitwert unrichtig festgesetzt hätten.

Der Antrag und die gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gerichtete Beschwerde hatten keinen Erfolg. Die gegen die Streitwertfestsetzung des Senats gerichtete Beschwerde führte als Gegenvorstellung zur Reduzierung des Gegenstandswerts auf 74.330,00 EUR.

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