Die Antragstellerin hatte gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen erwirkt. Das Gericht hat den Streitwert auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Da sich die Antragsgegnerin nicht an die einstweilige Verfügung gehalten hat, beantragte die Antragstellerin später die Verhängung eines Zwangsgeldes. Das LG hat daraufhin antragsgemäß ein Zwangsgeld i.H.v. 3.000,00 EUR verhängt und den "Streitwert" des Verfahrens auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen hat sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde gewandt und geltend gemacht, dass eine Streitwertfestsetzung unzulässig sei, da in Zwangsgeldverfahren eine wertunabhängige Gerichtsgebühr anfalle.

Gleichzeitig hat sie beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 33 RVG festzusetzen, und zwar gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG mit dem Wert der Hauptsache, da bei der Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen sich der Wert nach dem durchzusetzenden Hauptsachenanspruch richte.

Die Beschwerde hatte Erfolg. Das LG hat die Streitwertfestsetzung aufgehoben und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Ordnungsmittelverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

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