Die Berufung der Beklagten gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des LG hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.

I. Die Parteien sind durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag miteinander verbunden, aus dem der Kläger die Beklagte auf Deckung wegen des Kaufs eines vom sogenannten "VW-Abgasskandal" betroffenen Pkw in Anspruch nimmt. Der Versicherung liegen die von den Parteien nicht vorgelegten ARB 2000/1 (Version 1.0) (https://www.arag.de/medien/pdf/bedingungen/rechtsschutz/arb_2000__v1_stand_10-1999.pdf, im Folgenden: ARB) zugrunde.

Der Kläger erwarb unter dem 28.4.2011 einen VW-Sharan bei der H. VZ GmbH, einer VW-Vertragshändlerin, als Neuwagen zum Preis von 37.786,67 EUR. Das Fahrzeug ist vom sogenannten "VW-Abgasskandal" betroffen und deswegen mangelhaft, wobei Ausmaß und Folgen des Mangels zwischen den Parteien streitig sind.

Mit Anwaltsschreiben bat der Kläger die Beklagte um Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verkäuferin und die Herstellerin des Pkw. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14.12.2015 die beantragte Deckung ab, erklärte indes mit Schreiben vom gleichen Tage gegenüber dem Kläger die Kostenübernahme für die Erstberatung bei einem Rechtsanwalt.

Die Händlerin wies in der Folgezeit ein Rücktrittsverlangen hinsichtlich des Kaufvertrages zurück; Einzelheiten dazu sind nicht vorgetragen. Mit Anwaltsschreiben vom 7.1.2016 bat der Kläger darauf um Deckungszusage für die gerichtliche Anspruchsdurchsetzung, die die Beklagte indes mit Schreiben v. 22.1.2016 ablehnte. Wegen der Einzelheiten einer beabsichtigten Klage verwies der Kläger jedenfalls im Rechtsstreit auf einen Musterklageentwurf. Eine weitere Deckungsanfrage vom 25.1.2017 wies die Beklagte mit Schreiben v. 7.2.2017 zurück. Erst nach Abschluss der ersten Instanz des hiesigen Verfahrens erteilte die Beklagte hinsichtlich der außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenwahrnehmung gegenüber der Händlerin mit Schreiben v. 20.4.2017 eine Deckungszusage.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung sei bereits gem. § 128 S. 3 VVG zu fingieren, da der Hinweis auf das Schiedsgutachterverfahren gem. § 18 Abs. 2 ARB in der Deckungsablehnung v. 14.12.2015 aus mehreren Gründen unzutreffend sei: So sei der Hinweis nicht im Hinblick auf die Deckungsablehnung wegen Mutwilligkeit erteilt worden, obwohl die Beklagte der Sache nach mit dem Hinweis auf die Kostenminderungsobliegenheit des Klägers auch deswegen die Deckung verweigert habe. Ferner sei der Hinweis nicht weiter erläutert worden, nehme Bezug auf eine wegen Abweichung von § 128 VGG unzulässige Monatsfrist und weise auf eine unzulässige Kostenregelung hin, in deren Zusammenhang auch noch Kosten in unzutreffender Höhe genannt worden seien. Ohnehin habe die beabsichtigte Rechtsverfolgung aber auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, da schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen betroffen seien und er, der Kläger, Beweis für seine Behauptungen angeboten habe. Insbesondere könne eine etwaige Nachbesserung des Fahrzeugs dessen Mangelhaftigkeit nicht beseitigen, sondern sei unmöglich, da nachteilige Folgewirkungen aufträten, wie Verrußung durch erhöhte Abgasrückführung, schnellerer Verschleiß des Partikelfilters, höherer Kraftstoffverbrauch, Verringerung der Leistung und jedenfalls Verbleib eines merkantilen Minderwertes.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klage mangels hinreichend bestimmter Anträge und wegen Vorrangs der Leistungsklage schon nicht zulässig sei. Ohnehin verstoße der Kläger gegen die Kostenminderungsobliegenheit, da es ihm zuzumuten sei, den Rückruf des Pkw und eine Nachbesserung durch die Händlerin bzw. Herstellerin abzuwarten. Jedenfalls habe das beabsichtigte Vorgehen keine hinreichende Erfolgsaussicht. Insbesondere könne der Kläger einen Schaden nicht konkret benennen und beziffern: Die Fahrtauglichkeit des Pkw sei nicht eingeschränkt und die Betriebserlaubnis bestehe noch, der Mangel sei mit geringem Aufwand von unter 100,00 EUR abwendbar, ein merkantiler Minderwert könne später geltend gemacht werden, wenn er überhaupt eintreten sollte und eine Verjährung von Ansprüchen gegen VW drohe nicht. Zudem sei die Rechtsverfolgung mutwillig. Schließlich müsse sie außergerichtliche Kosten des Klägers schon deshalb nicht übernehmen, weil ihm solche nicht entstanden seien, da sein Prozessbevollmächtigter eine kostenfreie außergerichtliche Vertretung zugesichert habe.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet sei, die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Gewährleistungsrechte, insbesondere der Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatzansprüche de...

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