Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach § 99 Abs. 2 ZPO statthaft. Unbeschadet des Umstandes, dass das LG sein Urteil bezüglich der Kosten als "Schlussurteil" bezeichnet hat, handelt es sich der Sache nach um ein Anerkenntnisurteil i.S.d. § 307 S. 1 ZPO, dessen Kostenentscheidung isoliert angefochten werden kann. Zwar darf ein solches Anerkenntnis nicht unter einer Bedingung erklärt werden. Es stellt jedoch keine unzulässige Bedingung dar, wenn der Beklagte ein Anerkenntnis "unter Verwahrung gegen die Kosten" erklärt. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die Kostenvorschrift des § 93 ZPO, die das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat (Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 307 Rn 8; MüKo-ZPO/Voit, 5. Aufl., § 307 Rn 16). Auch der im Protokoll vermerkte Zusatz, das Anerkenntnis erfolge "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht", enthält allein einen Hinweis auf die innere Einstellung des Beklagten zu seiner prozessualen Erklärung, wirkt sich jedoch auf deren Reichweite nicht aus.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das LG hat der Klägerin zu Unrecht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Eine Kostentragungspflicht der Klägerin gem. § 93 ZPO kommt nicht in Betracht. Als Ausnahmevorschrift von der Grundregel des § 91 ZPO stellt sie darauf ab, ob ein Rechtsstreit überhaupt notwendig war. Für die Frage der Kostentragung kommt es demnach allein darauf an, ob der unterlegene Beklagte, der den gerichtlich geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt, durch sein vorprozessuales Verhalten Veranlassung zur Klage gegeben hat (BGH, Beschl. v. 21.12.2006 – I ZB 17/06, juris). Ohne Belang ist hingegen die Schlüssigkeit der Klage; aufgrund des Anerkenntnisses ist die Begründetheit der Klage nicht – auch nicht im Rahmen der Kostenentscheidung – zu prüfen (Musielak/Voit, a.a.O., R 93 Rn 6; 307 Rn 15). Aus diesem Grund scheidet auch die vom LG herangezogene analoge Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO, die ein teilweise Obsiegen und Unterliegen beider Seiten voraussetzen würde, aus. Auch § 91a ZPO, der bei einer beiderseitigen Erledigungserklärung eine Aufhebung der Kosten gegeneinander ermöglicht, wenn auf der Basis eines beschränkt aufgeklärten Sachverhalts das Ergebnis gänzlich offen bleibt, findet nach Erlass eines Anerkenntnisurteils keine Anwendung. Vielmehr ist zu differenzieren: Erkennt der Beklagte den Anspruch materiell-rechtlich an und erklären die Parteien die Hauptsache im Anschluss hieran für erledigt, entscheidet das Gericht nach § 91a ZPO. Bezieht sich das Anerkenntnis indes auf den prozessualen Hauptanspruch und ergeht im Anschluss hieran ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO, richtet sich die Kostenentscheidung ausschließlich nach §§ 91, 93 ZPO, weil sich der Beklagte durch das Anerkenntnis freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Grundgedanke des § 93 ZPO kann zwar auch im Rahmen eines Beschluss nach § 91a ZPO herangezogen werden (BGH, Beschl. v. 28.6.2016 – II ZR 364/13, juris); eine Anwendung des Grundgedankens der §§ 91a, 92 Abs. 2 ZPO auf die Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils ist hingegen ausgeschlossen.

Der Beklagte, der dem Unterlassungsanspruch noch im Verfügungsverfahren u.a. mit einer eidesstattlichen Versicherung entgegen getreten ist, hat indes den Anspruch nicht sofort anerkannt und durch seine Weigerung, eine vorprozessuale Unterlassungserklärung abzugeben, überdies Veranlassung zur Klageerhebung geboten. Anders als das LG angenommen hat, erforderte dies nicht die Feststellung, ob der Beklagte in dem streitgegenständlichen Telefonat gegenüber einer Mitarbeiterin des A-Zentrums Leipzig Nord die Klägerin des "Kindesmissbrauchs" bezichtigt hat. Diese Frage betrifft die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs aus §§ 823, 824, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, die für § 93 ZPO unerheblich ist. Unabhängig hiervon erlaubt § 93 ZPO eine Kostenaufhebung auch dann nicht, wenn sich nicht feststellen lässt, ob der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Wegen des Ausnahmecharakters des § 93 ZPO gegenüber der Grundregel des § 91 ZPO trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die ihm günstige Tatsache, keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben zu haben (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2006 – I ZB 17/06, juris; OLG Saarbrücken OLGR 2009, 970) Bleibt er insofern beweisfällig, ist für die Anwendung von § 93 ZPO kein Raum. Vielmehr hat die unterliegende Partei in diesem Fall nach § 91 ZPO zwingend die Gesamtkosten des Rechtsstreits zu tragen, warum sie unterliegt, ist gleichgültig (OLG Hamm MDR 1982, 676: Verzichtsurteil; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn 3).

AGS 1/2018, S. 37 - 38

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