Die gem. §§ 68 Abs. 1 S. 5 und 6, 66 Abs. 4 GKG zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Das AG hatte den Wert – abgesehen von einem für die Widerklage in Höhe von 105,24 EUR gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG außer Ansatz bleibenden Wert – der Höhe nach im Ergebnis zutreffend festgesetzt. Wegen der Wertfestsetzung im Einzelnen wird auf den Beschluss des AG Bezug genommen.

Das LG hat ebenfalls noch zutreffend den Gebührenstreitwert nach den §§ 40, 48 GKG, 9 ZPO bestimmt. Gem. § 9 S. 2 ZPO ist aber bei behebbaren Mängeln, deren Beseitigung der Mieter auch nur außerprozessual ernsthaft begehrt, für die Wertfestsetzung auf eine bestimmte Dauer des Minderungsrechts abzustellen, die hier mit einem Jahr angenommen werden kann.

§ 48 Abs. 1 GKG verweist auf die Regelungen der ZPO, "soweit nichts anderes bestimmt ist". Gem. § 9 S. 1 ZPO berechnet sich der Wert eines Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs. Gem. § 9 S. 2 ist bei bestimmter Dauer des Bezugs der Gesamtbetrag maßgeblich, wenn er geringer ist. Für den Anspruch auf Feststellung eines bestimmten Minderungsbetrages findet sich im GKG keine gesonderte Regelung, so dass gem. § 48 GKG auf § 9 ZPO abzustellen ist.

Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG (so noch KG – 8 W 96/13, 6.1.2014, zitiert jeweils nach juris, mit Nachweisen zur bisherigen Rspr. und zum Meinungsstand) dürften nicht (mehr) vorliegen (ebenso OLG Frankfurt/Main v. 10.9.2014 – 2 W 61/14 [= AGS 2015, 31]; OLG Karlsruhe v. 20.9.2013 – 10 W 18/13 [= AGS 2014, 69]).

Die im Zuge des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes 2004 eingeführte Fassung des § 41 Abs. 5 GKG regelt konkret benannte Tatbestände, nämlich Ansprüche auf Mieterhöhung, Ansprüche des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen und Ansprüche des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen. Für diese Ansprüche wird abweichend von der allgemein nach den Vorschriften der ZPO maßgeblichen Wertbemessung eine konkrete Berechnung vorgeschrieben, die für den Gebührenstreitwert eines Anspruchs des Mieters auf Instandsetzung bzw. Mangelbeseitigung den Jahresbetrag einer angemessenen Minderung als maßgeblich bestimmt. Die Intention des Gesetzgebers bestand erklärtermaßen darin, eine bis dahin streitige Rechtsfrage über den Wert der vorgenannten Ansprüche gesetzlich zu klären. Sozialpolitische Erwägungen sollten maßgeblich sein, Instandsetzungs- Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen nicht nach ihrem Kostenaufwand, sondern nach einem begrenzten Streitwert zu bemessen (vgl. BT-Drucks 15/1971, 154 f.). Dem Mieter sollte danach ein ungestörter Mietgebrauch zu einem hinnehmbaren Kostenaufwand ermöglicht werden.

Eine planwidrige Regelungslücke in § 41 Abs. 5 GKG kann nicht angenommen werden. Dagegen spricht bereits die konkrete Normierung einzelner genau bezeichneter Ansprüche. Hätte der Gesetzgeber sämtliche Ansprüche des Mieters unter die Regelung fassen wollen, wäre nicht die Aufzählung einzelner Ansprüche sondern eine allgemeinere Bezeichnung angebracht gewesen (vgl. OLG Karlsruhe, 10 W 18/13, Rn 29 bei juris). Außerdem sind seit der Neuregelung 2004 zahlreiche weitere Änderungen des Gerichtskostengesetzes in Kraft getreten, ohne dass der Gesetzgeber Veranlassung gesehen hätte, die Norm im Sinne der divergierenden Entscheidungen einer Klarstellung zuzuführen.

Die Feststellungsklage des Mieters, dass die Miete in Höhe eines bestimmten Betrages gemindert sei, ist in der Sache eine negative Feststellungsklage, mit der der Mieter seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet. Der BGH hat auch nach dem Inkrafttreten des § 41 Abs. 5 GKG Ansprüche des Mieters, mit denen der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses – gleich aus welchem Rechtsgrund – leugnet, nach §§ 48 GKG, 9 ZPO beurteilt (BGH v. 21.9.2005 – XII ZR 256/03, Rn 14 bei juris [= AGS 2006, 143]; BGH v. 20.4.2005 – XII ZR 248/04, Rn 4 bei juris, zu einem Mietvertrag über eine Telefonanlage). Zwar sind die Entscheidungen zu älteren Sachverhalten ergangen, es hätte jedoch Veranlassung bestanden, die als grundsätzlich angegebene Bewertung einzuschränken, wenn sie unter der neuen Regelung des § 41 Abs. 5 GKG keinen Bestand mehr hätte haben sollen. In diesem Sinne hat sich der 12. Zivilsenat des BGH auch in der ebenfalls einen älteren Sachverhalt betreffenden Entscheidung v. 2.11.2005 (XII ZR 137/05) mit der Neuregelung des § 41 Abs. 5 GKG befasst und unter anderem ausdrücklich klargestellt, dass die Vorschrift auch für die Geschäftsraummiete gelte. In dieser Entscheidung hat er einen Anspruch des Mieters auf Kündigung eines störenden Mitmieters als Anspruch auf ungestörten Mietgebrauch im Sinne einer Mangelbeseitigung qualifiziert und diesen nach dem Rechtsgedanken des § 41 Abs. 5 GKG mit dem zwölffachen monatlichen Minderungsbetrag bewertet (vgl. konkret Rn 12 ff. bei ...

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