Im Streit ist die Höhe der Vergütung der Antragsteller wegen ihrer Tätigkeit für die von ihnen Vertretene, der Beratungshilfe bewilligt worden war für die Angelegenheit "Außergerichtliche Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gem. § 305 InsO". Erstellt wurde ein sogenannter "Fast-Nullplan", mit dem trotz eines unter der Pfändungsfreigrenze liegenden Arbeitseinkommens der Vertretenen über einen Zeitraum von 6 Jahren monatlich eine Schuldentilgung von 50,00 EUR angeboten wurde bei einer gesamten Schuldenlast von 49.940,86 EUR, woraus sich eine Tilgungsquote von 7,21 % errechnete. Die Vertretene ist ausweislich des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens v. 21.4.2015 am 29.9.1987 geboren und als Teilzeitfachkraft tätig bei "Burger King". In dem Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten an die Gläubiger zum Zwecke des Versuchs einer außergerichtlichen Schuldenregulierung hat sie mitgeteilt, dass von ihr höhere Beträge gezahlt werden können, sofern sich ihre Einkommensverhältnisse innerhalb der genannten 6 Jahre ändern, und dass sie insoweit bereits auf der Suche nach einer besser bezahlten Arbeitsstelle sei.

Die Antragsteller haben die Festsetzung ihrer Vergütung nach Nr. 2505 VV (7 Gläubiger) i.H.v. 405,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV von 20,00 EUR und Umsatzsteuer nach 7008 VV von 80,75 EUR, insgesamt 505,75 EUR, geltend gemacht. Festgesetzt wurden dagegen von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des AG lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV von 85,00 EUR, die Auslagenpauschale von 17,00 EUR und Umsatzsteuer von 19,38 EUR, insgesamt 121,38 EUR.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Antragsteller wurde nach Anhörung der Bezirksrevisorin und Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin mit Beschluss des Direktors des AG als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wurde infolge der Nichtabhilfe durch das AG und nach erneuter Anhörung der Bezirksrevisorin die angefochtene Entscheidung des AG durch das LG dahingehend abgeändert, dass die an die Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 505,75 EUR festgesetzt wurde. Zugleich wurde die weitere Beschwerde zugelassen, die von der Bezirksrevisorin eingelegt wurde.

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