Hat eine Wettbewerbsverletzung zunächst zu einer Abmahnung und später zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geführt, ist Gegenstand der Abmahnung und des anschließenden Verfügungsverfahrens jeweils der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist daher derselbe, die vom Antragsgegner ausgeglichene Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) hälftig auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren anzurechnen. Vorbem. 3 Abs. 4 VV ordnet die Anrechnung für eine Tätigkeit wegen "desselben Gegenstands" an; ob unterschiedliche Angelegenheiten (§ 17 RVG) vorliegen, ist unerheblich.

OLG Koblenz, Beschl. v. 10.4.2015 – 14 W 220/15

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