Die Revision hätte wegen der gegenteiligen Auffassung des OLG München[1] zugelassen werden müssen, das eine Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV im einstweiligen Verfügungsverfahren ablehnt.
Norbert Schneider
AGS 1/2015, S. 16
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