Die Revision hätte wegen der gegenteiligen Auffassung des OLG München[1] zugelassen werden müssen, das eine Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV im einstweiligen Verfügungsverfahren ablehnt.

Norbert Schneider

AGS 1/2015, S. 16

[1] AGS 2005, 486 = OLGR 2005, 817 = AnwBl 2006, 147 = RVGreport 2005, 427 = FamRZ 2006, 220.

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