Beschl. v. 17.3.2014

Das Prozesskostenhilfeverfahren schließt nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung gem. §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO mit ein. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob das Hauptverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist. Der Auftrag des Rechtsanwalts endet mit Ablauf der Frist des § 120 Abs. 4, 3 ZPO. Eine Entpflichtung/Mandatsniederlegung ist der Akte nicht zu entnehmen. Zur weiteren Begründung wird auf die Entscheidung des BGH v. 8.12.2010 – XII ZB 39/09 Bezug genommen. Die Entscheidung des AG Trier geht damit nicht konform und ist hier nicht bindend.

Beschl. v. 4.8.2014

Die Erinnerung ist unbegründet. Zu Recht ist der Antrag auf Festsetzung für eine Vergütung für die Tätigkeit im VKH-Überprüfungsverfahren zurückgewiesen worden.

Zwar ist § 15 Abs. 5 RVG mit der Zweijahresfrist grundsätzlich anwendbar. Die Frist hat allerdings im vorliegenden Fall noch nicht zu laufen begonnen, weil Angelegenheit i.S.d. Gesetzes das gesamte Verfahren einschließlich VKH-Überprüfung ist. Der Auffassung des AG Trier, wonach beim Fristenlauf lediglich an das Ende des früheren Hauptsacheverfahrens anzuknüpfen sei, folgt das erkennende Gericht nicht. Dafür gibt es keinen logischen Grund.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thomas Holtkamp, Elz

AGS 1/2015, S. 25

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