GKG §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2

Leitsatz

Wird ein Anspruch nicht nur im einstweiligen Verfügungsverfahren, sondern auch im Wege der Hauptsacheklage geltend gemacht, beginnt die Frist gem. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG, binnen derer eine gerichtliche Streitwertänderung erfolgen kann, erst dann zu laufen, wenn beide Verfahren beendet sind.

OLG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2010 – 3 W 89/10

1 Aus den Gründen

Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner ist zulässig und begründet.

Entgegen der Ansicht des LG und der Antragstellerin ist die Streitwertbeschwerde nicht "verfristet".

Gem. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist eine Änderung des Streitwerts nur binnen sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

In Eilverfahren wie dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren beginnt die Frist jedoch nicht vor Rechtskraft der Hauptsache zu laufen (KG JurBüro 1978, 1700; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG-JVEG, 2. Aufl., 2009, § 63 Rn 11). Die Hauptsacheentscheidung zum vorliegenden Verfügungsverfahren, das Anerkenntnis-Urt. v. 22.6.2010, ist erst nach Einlegung der hiesigen Streitwertbeschwerde vom 21.6.2010 rechtskräftig geworden.

Das vorliegende Verfügungsverfahren hat sich auch nicht anderweitig erledigt. Wird – wie hier- Klage zur Hauptsache erhoben, beginnt die Frist erst, wenn beide Verfahren beendet sind (Palandt, BGB, 69. Aufl., 2010, § 204 Rn 41; Hartmann, KostG, 40. Aufl., 2007, § 63 Rn 53; Meyer, GKG, 10. Aufl., § 63 Rn 34).

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