Als Schadensersatz geltend gemachte anderweitig entgangene Anlagezinsen nach Wertpapieranlage aufgrund fehlerhafter Anlageberatung stellen keine Zinsen, jedenfalls aber keine Nebenforderung i.S.d. §§ 4 Abs. 1 S. 2 ZPO, 43 Abs. 1 GKG dar; sie sind als eigenständige Schadenspositionen dem übrigen Streitwert hinzuzurechnen.
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