Die Kläger begehrten von den Beklagten Schadensersatz in Gestalt der Rückabwicklung einer Reihe von Wertpapiertransaktionen wegen fehlerhafter Anlageberatung. Zusätzlich machten sie einen Betrag in Höhe 19.883,93 EUR als entgangenen Gewinn geltend unter dem Gesichtspunkt, dass ihnen das im Rahmen dieser Wertpapierkäufe aufgewendete Kapital nicht für eine anderweitige Geldanlage – jedenfalls mit einem Mindestzinssatz – zur Verfügung gestanden habe. Das LG hat die Klage abgewiesen, da die Beklagten ihre Beratungspflicht nicht verletzt hätten; das Urteil ist rechtskräftig.

Das LG hat den Streitwert für den vorliegenden Rechtsstreit auf 213.975,20 festgesetzt und dabei für den genannten Klageantrag wegen des entgangenen Gewinns keinen eigenständigen Wert angesetzt. Hiergegen wendet sich der Bevollmächtigte der Beklagten ausdrücklich aus eigenem Recht mit dem Ziel einer um 19.883,93 EUR höheren Festsetzung des Streitwerts. Er ist der Auffassung, der Betrag der entgangenen Anlagezinsen müsse dem Streitwert hinzugerechnet werden.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

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