Der Rechtsanwalt hatte in einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR zunächst den Mandanten A vertreten. Im Verlaufe des Verfahrens ist dieser verstorben und von seinem einzigen Abkömmling B beerbt worden.
Dadurch, dass jetzt der B als Erbe in das Verfahren eingetreten ist, erhöht sich nach einhelliger Rspr. die Verfahrensgebühr gem. Nr. 1008 VV um 0,3. Die Rspr. bejaht insoweit eine Auftraggebermehrheit unter Hinzurechnung des ursprünglichen Mandanten. Dass der Anwalt für den ehemaligen Mandanten und den Erben nicht zeitgleich tätig war, sondern sukzessive, ist unerheblich.
Damit erhöht sich im Beispiel 1 die 1,3-Verfahrensgebühr um 0,3, also auf 1,6.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV |
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982,40 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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736,80 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.739,20 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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330,45 EUR |
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Gesamt |
2.069,65 EUR |
Setzt sich das Mandat mit mehreren Erben fort, also mit einer Erbengemeinschaft, greifen mehrere Erhöhungen, bis zu einer Gesamterhöhung von 2,0.