Kläger und Beklagter sind Brüder, deren Mutter in 2017 verstorben ist und den Beklagten als Erben eingesetzt hat. Zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen forderte der Kläger den Beklagten vorgerichtlich mit Schreiben vom 27.3.2018 unter Fristsetzung zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie zur Zahlung seines Pflichtteils- und Pflichtteilergänzungsanspruchs auf. Hierauf reagierte der Beklagte nicht, woraufhin der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 4.5.2018 beim LG einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung, eidesstattliche Versicherung und Zahlung des sich nach Auskunftserteilung und Wertermittlung ergebenden Pflichtteilsbetrages stellte. Der Beklagte, der geschäfts- und prozessunfähig war, wurde im Verlauf des PKH-Verfahrens unter Betreuung gestellt. Mit Beschl. d. LG v. 19.2.2019 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und die Klage am 21.2.2019 an die für den Beklagten bestellte Betreuerin zugestellt. Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 28.2.2019 wurde im Rahmen des vom Erstgericht gem. § 276 ZPO angeordneten schriftlichen Vorverfahrens Verteidigungsbereitschaft angezeigt und eine fristgerechte Klageerwiderung angekündigt. Nachdem in der Folgezeit die Auskunft durch die Betreuerin außergerichtlich gleichwohl erteilt worden war, wurde die Auskunftsstufe unter jeweiliger Verwahrung gegen die Kostenlast übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit Schriftsatz vom 11.6.2019 beantragte der Kläger in der Leistungsstufe des sodann fortgeführten Rechtsstreits, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 44.380,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit dem darauf folgenden Schriftsatz vom 4.7.2019 erkannte der Beklagte den Hauptsachebetrag i.H.v. 44.380,40 EUR an, nicht jedoch die geltend gemachten Zinsen. Nachdem der Hauptsachebetrag am 18.7.2019 bezahlt worden war, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 5.8.2019 die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung bezifferter Zinsen für den Zeitraum vom 1.5.2018 bis zum 4.7.2019 i.H.v. 2.154,48 EUR.

Mit im schriftlichen Verfahren ergangenem Teilanerkenntnis- und Endurteil des LG Schweinfurt vom 18.11.2019 wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger 44.380,40 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.2.2019 zu zahlen. I.Ü. wurde die Klage abgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden dem Kläger zu 80 %, dem Beklagten zu 20 % auferlegt. Die Kostenentscheidung begründete das LG damit, bezüglich des anerkannten Betrages habe der Kläger gem. § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es liege ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten vor, nachdem der Kläger nicht vorgetragen habe, den Beklagten vor Erheben der dritten Stufe zur Zahlung aufgefordert zu haben, der Beklagte mithin keine Veranlassung zum Erheben der dritten Stufe gegeben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Teilanerkenntnis- und Endurteil Bezug genommen.

II. Gegen die am 25.11.2019 zugestellte Entscheidung legte der Kläger mit am 6.12.2019 eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, unter Abänderung des Urteils des LG Schweinfurt vom 18.11.2019 die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Er vertritt die Auffassung, dass die Anwendung des § 93 ZPO hier nicht gerechtfertigt sei, da der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben habe.

Der Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Das Gericht habe die Kosten, soweit der Beklagte den Zahlungsanspruch sofort anerkannt habe, zu Recht gem. § 93 ZPO dem Kläger auferlegt.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Die Einzelrichterin hat das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gem. § 568 ZPO auf den Senat zur Entscheidung übertragen.

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