Nach Antragsrücknahme war über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Auf Antrag des Jugendamtes hat das AG im vereinfachten Verfahren über Kindesunterhalt einen Unterhaltsrückstand von 103,00 EUR und laufenden Unterhalt von 273,00 EUR monatlich festgesetzt. Hiergegen hat der Antragsgegner, unter Hinweis auf ein Schreiben an das Jugendamt vom 21.1.2019, Beschwerde erhoben und erstmals Leistungsunfähigkeit geltend gemacht. Während des Beschwerdeverfahrens hat das Jugendamt, dem kein Schreiben vom 21.1.2019 vorliegt, wegen rückwirkender Einstellung von Unterhaltsvorschussleistungen seinen Antrag mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen.

Nach § 243 FamFG, der auch im vereinfachten Verfahren und für die Beschwerdeinstanz gilt (vgl. BGH FamRZ 2017, 816 m.w.N.), und als Spezialgesetz die sonst nach § 113 FamFG geltenden Kostenregelungen der ZPO verdrängt, insoweit auch § 269 ZPO (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2012, 1164 [= AGS 2012, 592]; OLG Hamm FamRZ 2013, 1060; Lorenz, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 243 FamFG, Rn 7; MüKo-FamFG/Macco, 3. Aufl., 2018, FamFG § 253 Rn 6), entscheidet der Senat nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten, wobei die Billigkeitsklausel auch die Berücksichtigung der den Kostenregelungen der ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken zulässt.

Hier ist es angemessen, die Beteiligten als Veranlasser der jeweiligen Instanz die jeweiligen Gerichtskosten tragen zu lassen und von einer Kostenerstattung i.Ü. abzusehen. Der Antragsgegner hat den Eingang seines Schreibens vom 21.1.2019 beim Jugendamt nicht sichergestellt, unüberprüft gelassen und hierdurch zum Erlass des angefochtenen Beschlusses beigetragen. Seine dagegen gerichtete Beschwerde war unzulässig (§ 256 S. 2 FamFG), ist indessen durch die Rücknahme des Antrags gegenstandslos geworden, wobei der Rücknahme der Sache nach ein Erledigungsereignis zugrunde lag, das der Antragsteller so allerdings nicht geltend gemacht hat.

AGS 11/2020, S. 534 - 535

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