Der Verurteilte war durch das LG wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Am 16.8.2018 hat der Verurteilte über seinen Pflichtverteidiger gegen das Urteil Revision eingelegt, die mit der allgemeinen Sachrüge im Schriftsatz v. 15.10.2018 begründet wurde. Mit Schriftsatz v. 12.11.2018 nahm der Verteidiger namens und im Auftrag des Verurteilten die Revision zurück. Das LG entschied am gleichen Tag, dass der Verurteilte die Kosten der von ihm eingelegten Revision zu tragen hat.

Mit Vergütungsfestsetzungsantrag begehrte der Pflichtverteidiger u.a. die Erstattung der Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV i.H.v. 492,00 EUR. Das LG holte eine Stellungnahme der Bezirksrevisorin ein und wies darauf hin, dass die Gebühr nicht berücksichtigt werden könne, weil keine konkreten Anhaltspunkte bestünden, dass im Falle einer Fortführung des Rechtsmittelverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre. Daraufhin legte der Verteidiger "Erinnerung gegen die Kostenentscheidung" ein.

Der anschließende Kostenfestsetzungsbeschluss umfasste alle im Antrag geltend gemachten Gebühren mit Ausnahme der Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV nebst anteiliger Umsatzsteuer. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verteidiger mit seiner am gleichen Tag beim LG eingegangenen Beschwerde.

Die Rechtspflegerin hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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