BGB § 1584; ZPO § 121 Abs. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

  1. Gegenüber einem erfolgversprechenden Scheidungsantrag ergeben sich im Scheidungsverfahren wegen dessen eheerhaltenden Tendenz Besonderheiten für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe an die Antragsgegnerin. Dieser ist nicht nur Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wenn sie sich gegen den Scheidungsantrag verteidigen will, sondern auch bei Passivität, nämlich ohne Rücksicht darauf, ob sie der Scheidung widerspricht oder ihr zustimmt und zum Versorgungsausgleich keinen eigenen Antrag stellt.
  2. Im Scheidungsverfahren richtet sich die Beiordnung nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 121 Abs. 2 ZPO. Es gilt das Gebot der Waffengleichheit.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.3.2019 – 13 WF 71/19

1 Sachverhalt

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die Bewilligung abgelehnt. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung lasse sich nicht beurteilen, da die Antragsgegnerin sich zum Scheidungsantrag nicht positioniert habe.

2 Aus den Gründen

Die nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 127, 567 ff. ZPO statthafte und i.Ü. zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) lässt sich mit der gegebenen Begründung nicht verneinen.

Gegenüber einem erfolgversprechenden Scheidungsantrag – der Antrag des Antragstellers entspricht den Erfordernissen des § 133 FamFG und das Trennungsjahr (§ 1566 Abs. 1 BGB) ist abgelaufen – ergeben sich im Scheidungsverfahren – der Antrag ist der Antragsgegnerin zugestellt – wegen dessen eheerhaltenden Tendenz Besonderheiten für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe an die Antragsgegnerin. Dieser ist nicht nur Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wenn sie sich gegen den Scheidungsantrag verteidigen will, sondern auch bei Passivität, nämlich ohne Rücksicht darauf, ob sie der Scheidung widerspricht oder ihr zustimmt und zum Versorgungsausgleich keinen eigenen Antrag stellt (vgl. BGH FamRZ 2014, 551 Rn 8; Staudinger/Rauscher, 2018, BGB § 1564, Rn 140; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2016, Rn 495, jeweils m.w.N.).

Die Beiordnung richtet sich nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 121 Abs. 2 ZPO. Es gilt das Gebot der Waffengleichheit (vgl. BGH FamRZ 2011, 1138 Rn 22).

Der Senat hat die Sache zurückverwiesen, damit das AG die dort bislang unterlassene Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nachholen kann, § 572 Abs. 3 ZPO. Die Antragsgegnerin hat Unterhaltsansprüche gegenüber anderen Personen verneint, obwohl nach dem Akteninhalt ein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen den Antragsteller (§§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 4 S. 1 BGB) in Betracht kommen könnte.

AGS 11/2019, S. 531 - 532

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