Gegenstand des beim LG verhandelten sehr umfangreichen Strafverfahrens gegen den Hauptangeklagten und weitere Angeklagte war – neben zahlreichen weiteren Vorwürfen – der Anklagevorwurf der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten. Dieser war an dem Verfahren als Nebenkläger beteiligt und bediente sich spätestens seit Beginn der Hauptverhandlung am 1.7.2013 des Erinnerungsführers als Beistand. Nach etwa 170 Hauptverhandlungstagen beantragte der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 24.9.2015 seine Bestellung zum Beistand des Nebenklägers gem. § 397a Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 StPO unter Hinweis darauf, dass aufgrund der Dauer des Verfahrens "eine weitere Nebenklagevertretung ab sofort nur noch mit einer Absicherung durch eine gerichtliche Beiordnung möglich" sei. Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer in der Hauptverhandlung mündlich Bedenken gegen die begehrte Beiordnung geäußert hatte, begründete der Erinnerungsführer den Beiordnungsantrag mit Schriftsatz vom 27.9.2015 weiter und stellte ausdrücklich klar, dass eine Beiordnung "rückwirkend zum 24.9.2015 (Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht)" begehrt werde. Mit Vorsitzendenbeschluss v. 20.10.2015 bestellte das LG den Erinnerungsführer antragsgemäß mit Wirkung vom 24.9.2015 zum Beistand des Nebenklägers L.

Mit Schriftsatz v. 29.12.2016 beantragte der Erinnerungsführer, einen Vorschuss i.H.v. 71.480,71 EUR festzusetzen. Dabei setzte er neben der Grundgebühr und Verfahrensgebühr (Nr. 4100 sowie 4113 VV), Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 Nr. 2 und Nr. 3 VV), der Pauschale nach Nr. 7002 VV und Fahrtkosten auch Terminsgebühren an für sämtliche von ihm bis dahin wahrgenommenen Termine ab dem 1.7.2013 bis zum 22.9.2015.

Der Rechtspfleger des LG hat die Höhe der dem Erinnerungsführer zustehenden Gebühren auf 36.406,65 EUR festgesetzt. Von den in dem Kostenfestsetzungsantrag bezeichneten Gebühren abgesetzt waren dabei die vor dem 24.9.2015 angefallenen Gebühren. Der dagegen eingelegten Erinnerung des Nebenklägervertreters hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen. Die Strafkammer hat die Erinnerung durch Einzelrichterbeschluss als unbegründet zurückgewiesen.

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