Die Partei hatte vor dem LG Dortmund einen Rechtsstreit in einer Kartellsache geführt. Hierzu hatte sie einen Anwalt aus Bad Arolsen (Hessen) beauftragt. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte die Partei die Festsetzung ihrer Kosten, u.a. auch der vollen Reisekosten ihres Anwalts. Insoweit hat die Partei vorgetragen, dass es zwar nicht notwendig gewesen wäre, einen Anwalt aus Bad Arolsen zu beauftragen. Ungeachtet dessen seien die Reisekosten jedoch zu erstatten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks. Dabei sei nicht auf den Gerichtsbezirk des LG Dortmund abzustellen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass in Kartellsachen das LG Dortmund für den gesamten OLG-Bezirk Hamm zuständig sei. Daher müsse hinsichtlich der höchstmöglichen Entfernung auf den gesamten OLG-Bezirk abgestellt werden. Dort gebe es aber Orte, die weiter vom LG Dortmund entfernt seien, als die Kanzlei des Anwalts in Bad Arolsen. Das Gericht hat antragsgemäß festgesetzt.

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