1. Bei dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt es sich für den schon im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite trotz der prozessualen Selbstständigkeit beider Verfahren gem. den §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG kostenrechtlich um dieselbe Angelegenheit mit der Folge, dass eine Vergütung für seine Tätigkeit auch dann nicht anfällt, wenn das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO den vormals nach § 80 Abs. 5 VwGO gefassten Beschluss abändert und dem vorläufigen Rechtsschutzgesuch entspricht.
  2. Nichts anderes gilt, wenn im Ausgangsverfahren und im Abänderungsverfahren verschiedene Prozessbevollmächtigte tätig werden, ohne dass – wie hier – angesichts Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Beauftragung eines anderen Prozessbevollmächtigten für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO i.S.d. §§ 173 S. 1, 91 Abs. 2 S. 2 VwGO notwendig war.

VG Düsseldorf, Beschl. v. 3.9.2019 – 15 L 1184/19.A

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge