Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer steht ein Vergütungsanspruch i.H.v. insgesamt 142,80 EUR zu.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG gewährte dem Kläger des Ausgangsverfahrens Prozesskostenhilfe. Dieser war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 S. 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (S. 1). Bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (S. 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (S. 4), wobei ihm ein Spielraum bzw. eine Toleranzgrenze von 20 % zusteht (BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30–41 [= AGS 2010, 233]). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet. Im Fall einer nicht verbindlichen, d.h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt, wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt. Der gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Kostenbeamter), im Fall der Erinnerung das gem. § 56 Abs. 1 RVG zuständige Gericht und im Fall der Beschwerde das Beschwerdegericht gem. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG ist befugt und verpflichtet, die von dem Rechtsanwalt bestimmten Gebühren auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und bei Feststellung der Unbilligkeit die Gebühr selbst festzusetzen.

Davon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV richtet, sodass sich der Gebührenrahmen damit auf 50,00 EUR bis 550,00 EUR beläuft. Der Kostenansatz in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr ist unbillig und unverbindlich. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an, nachdem eine Verfahrensgebühr i.H.v. 100,00 EUR dem anwaltlichen Aufwand für das Betreiben des Verfahrens S 24 AS 1876/13 gerecht und deshalb angemessen ist. In dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren machte der Kläger die Bescheidung eines Überprüfungsantrags geltend.

Zu den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG im Einzelnen.

Zunächst war die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger als unterdurchschnittlich anzusehen. In Bezug hierauf kommt es auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit, an (vgl. Hartmann, KostG, 48. Aufl., 2018, § 14 RVG, Rn. 5). Die Geltendmachung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und eine damit einhergehende Gefährdung des Existenzminimums des Klägers stellt grds. eine gravierende Beeinträchtigung dar. Jedoch bezog sich das Klageverfahren auf den Erlass eines Überprüfungsbescheids, lediglich dieser Überprüfungsantrag zielte auf eine Erhöhung der Kosten der Unterkunft, da der Kläger wegen einer zu großen Wohnung keine vollständige Übernahme der Unterkunftskosten von dem Beklagten erhielt. Nach der Rspr. des Senats (Beschl. v. 13.1.2014 – L 2 AS 250/13 B, juris m.w.N.) ist im Regelfall die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes im Rahmen einer Untätigkeitsklage mit der halben Mittelgebühr der Nr. 3102 VV angemessen vergütet, denn das Interesse des Klägers ist im Wesentlichen auf den Erlass eines Bescheides gerichtet und Umfang und Schwierigkeit einer Untätigkeitsklage bleiben unter den Anforderungen eines Klageverfahrens, in dem z.B. um Leistungen nach dem SGB II gestritten wird, zurück. Letztlich kann lediglich ein ergebnisoffener Fortgang eines Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens erreicht werden, nicht aber eine begehrte Sachentscheidung (s. z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 18.3.2019 – L 7 AS 25/17 B RVG [= AGS 2019, 222]). So auch hier: Der Beschwerdeführer bezog sich in seiner Klageschrift nicht auf die rechtlichen Probleme der begehrten höheren Kosten der Unterkunft, sondern auf die Bescheidung seines Überprüfungsantrags. Allerdings kam es in zeitlicher Hinsicht in den sechs Untätigkeitsklagen zu Doppelungen, sodass die Bedeutung der einzelnen Untätigkeitsklagen für den Kläger des Ausgangsverfahrens geringer einzuschätzen ist als in dem Durchschnittsfall der Untätigkeitsklage.

Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit auch Synergieeffekte durch die Tätigkeit in den Parallelverfahren. Solche Synerg...

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