Die erkennbar namens der Antragstellerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten (§ 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FamFG) eingelegte, gem. § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch i.Ü., insbesondere wertunabhängig zulässige Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung der Eintragung der Zwangshypothek ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden, unbegründet:

1. Die Eintragung einer Zwangshypothek nach § 867 Abs. 1 ZPO ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung und zugleich ein nach den Vorschriften und Verfahrensgrundsätzen der Grundbuchordnung zu behandelndes Grundbuchgeschäft. Das Grundbuchamt hat daher sowohl die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten (BGH, Beschl. v. 13.9.2001 – V ZB 15/01, BGHZ 148, 392).

a) Nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO können auch die dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen (vgl. § 91 Abs. 1 ZPO) Kosten der Zwangsvollstreckung zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beigetrieben werden. Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Zwangsvollstreckungskosten ist der Hauptsachetitel; ein selbständiger gesonderter Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich (BayObLG, NJW-RR 1998, 18; OLG München Rpfleger 2014, 77; Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 788 Rn 14). Kosten der Zwangsvollstreckung sind jedenfalls alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH, Beschl. v. 20.12.2005 – VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141 [= AGS 2006, 458]). Notwendig sind sie, wenn der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, Beschl. v. 18.7.2003 – IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1584 [= AGS 2003, 561]; OLG München Rpfleger 2010, 434; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 788 ZPO, Rn 9a). Die Beantragung eines Grundbuchauszuges kann eine zur Vorbereitung der Immobiliarvollstreckung notwendige Maßnahme sein (K. Schmidt/Brinkmann, in: MünchKommZPO, 5. Aufl., § 788 Rn 30). Nicht notwendig i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO sind aber vermeidbare Mehrkosten ansonsten notwendiger Maßnahmen (K. Schmidt/Brinkmann, in: MünchKommZPO, a.a.O., § 788 Rn 25; vgl. OLG München, NJW 1958, 1687). Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden; die Kosten nicht notwendiger Maßnahmen oder vermeidbare Mehrkosten hat er selbst zu tragen (OLG Köln RPfleger 2001, 149; OLG München, NJW 1958, 1687; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 788 Rn 11). Fehler, die allein in der Sphäre des Gläubigers bzw. dessen Anwaltskanzlei gelegen sind, dürfen den Schuldner nicht belasten (vgl. OLG München, JurBüro 1992, 431).

b) Im Verfahren zur Eintragung einer Zwangshypothek muss der Gläubiger zumindest glaubhaft machen, dass notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO angefallen sind (Seibel, in: Zöller, a.a.O., § 867 ZPO, Rn 2; Dörndorfer, in: MünchKommZPO, a.a.O., § 867 Rn 20; noch strenger KG, OLGE 11, 101; OLG Celle NJW 1972, 1902). Fehlt es daran, liegt ein Vollstreckungsmangel vor und der Vollzug des Antrags ist insoweit ausgeschlossen (Seibel, in: Zöller, a.a.O., § 867 ZPO, Rn 4; vgl. OLG München, Rpfleger 2010, 434).

2. Danach scheidet die Eintragung einer Zwangshypothek in Ansehung der Umsatzsteuer auf die Kosten der Erteilung des Grundbuchauszuges hier deshalb aus, weil es sich insoweit nicht um "notwendige" Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO handelte. Denn die gesetzliche Verpflichtung, Umsatzsteuer auf die Kosten der Beschaffung des Grundbuchauszuges abzuführen, folgt hier daraus, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die in deren Namen verauslagten Gerichtsgebühren als Teil der Besteuerungsgrundlage behandelt haben, obschon dies nicht notwendig gewesen wäre. Wie das AG zu Recht annimmt, hätten diese Gebühren (Nr. 17000 GNotKG-KostVerz.) nämlich bei pflichtgemäßer In-Rechnung-Stellung als sog. "durchlaufender Posten" behandelt werden dürfen. Sie hätten gem. § 10 Abs. 1 S. 5 UStG nicht mit Umsatzsteuer beaufschlagt werden müssen, sodass hier veranlasste, zur Vollstreckung angemeldete Mehrkosten i.H.v. 1,90 EUR dann nicht angefallen wären:

a) Gem. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG wird der steuerbare Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist gem. § 10 Abs. 1 S. 2 UStG alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Nicht zum Entgelt gehören gem. § 10 Abs. 1 S. 5 UStG die Beträge, die der Unte...

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