Die Entscheidung des BGH zur Gebührenerhöhung ist zutreffend.

Ansprüche auf Entschädigung wegen Flugreiseverspätung sind individuelle Ansprüche, die dem jeweiligen Reisenden zustehen. Die Ansprüche werden nicht – wie bei einem Reisevertrag – gebündelt im Namen des Vertragspartners geltend gemacht. Vertritt der Anwalt also mehrere Streitgenossen, die jeweils eigene Ansprüche geltend machen, ist eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV nicht vorzunehmen; vielmehr sind die Werte der einzelnen Ansprüche zu addieren.

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 11/2019, S. 533 - 534

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