Unterlassungsansprüche sind in der Regel individuelle Ansprüche, sodass eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV nicht in Betracht kommt, sondern eine Addition der Gegenstandswerte. Anders verhält es sich bei einem gemeinsamen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch (s. OLG Hamburg, S. 497).

Mit der Frage, ob bei übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache eine Einigungsgebühr anfällt, wenn die Parteien die Kostenregelung offenhalten, hatte sich das LG Neubrandenburg (S. 498) befasst und entgegen der Rechtsprechung des OLG Köln eine Einigungsgebühr abgelehnt.

In gleich zwei Fällen hat sich die Rechtsprechung mit einer unmittelbar vor dem Termin erklärten Rücknahme zu befassen gehabt. Im Falle des LAG Berlin-Brandenburg (S. 499) war der Termin nicht mehr durchgeführt worden, sodass eine Terminsgebühr zu Recht abgelehnt worden ist. Im Fall des OLG Frankfurt (S. 501) war der Termin noch durchgeführt worden. Hier hat das Gericht zu Recht eine Terminsgebühr zugesprochen, allerdings lediglich aus dem Wert des Kosteninteresses.

Das OLG München (S. 502) folgt der ganz überwiegenden Rechtsprechung, wonach in Kindschaftssachen eine Terminsgebühr bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren aufgrund Zustimmung der Beteiligten nicht anfällt. Das Gericht räumt zwar ein, dass es nicht einzusehen sei, wieso eine schriftliche Entscheidung bei vorgeschriebener mündlicher Verhandlung in Familienstreitsachen zu einer Terminsgebühr führt, nicht aber eine schriftliche Entscheidung bei vorgeschriebener mündlicher Erörterung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Allerdings sieht sich das Gericht angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts an einer entsprechenden erweiterten Auslegung gehindert.

Mit dem LG Köln (S. 504) musste sich einmal mehr ein Gericht mit der Frage befassen, ob sich ein Verteidiger den Kostenerstattungsanspruch seines Mandanten in der Vollmachtsurkunde abtreten lassen kann oder ob dies gegen AGB-Vorschriften verstößt. Das LG Köln hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung.

Wird die Bestellung eines Pflichtverteidigers nur für die Zukunft beantragt, greift die Rückwirkungsfiktion des § 48 Abs. 6 RVG nicht. Die entsprechende Entscheidung des LG Düsseldorf (S. 507) hat das OLG Düsseldorf (S. 508) bestätigt.

Mit einem weiteren Dauerthema hatte sich das Saarländische VG zu befassen (S. 508) und hat klargestellt, dass die fiktive Terminsgebühr bei Erlass eines Gerichtsbescheids immer anfällt, unabhängig davon, welche der Parteien den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann.

Hinsichtlich der fiktiven Terminsgebühr bei Erlass des beantragten Bescheids aufgrund einer Untätigkeitsklage hat das Hessische LSG (S. 514) seine Rechtsprechung geändert und lehnt eine fiktive Terminsgebühr in der Variante des angenommenen Anerkenntnisses ab.

Dass wechselseitige Berufungen zur Haftungsquote nicht denselben Gegenstand betreffen und damit zu einer Wertaddition führen, hat das OLG Oldenburg (S. 518) festgestellt und sich damit gegen die gegenteilige Rechtsprechung des OLG Celle gewandt.

Wird dagegen einerseits auf Herausgabe des Kraftfahrzeugs und andererseits widerklagend auf Herausgabe der Fahrzeugpapiere geklagt, so liegt derselbe Gegenstand zugrunde (OLG Nürnberg, S. 519).

Von besonderem Interesse ist auch die Entscheidung des OLG Köln (S. 521), das klarstellt, dass für eine Streitwertbeschwerde in einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber der Hauptsache keine gesonderte Frist läuft, sondern dass die Frist im Hauptsacheverfahren maßgebend ist.

Das OVG Berlin-Brandenburg (S. 525) stellt klar, dass eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in Asylverfahren zulässig ist.

Eine für die Praxis enorm bedeutsame Entscheidung hat der BGH (S. 527) getroffen. Er hat entgegen der gängigen Praxis klargestellt, dass Prozesskostenhilfe für eine bedürftige Partei auf die 0,3-Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV zu beschränken ist, wenn der Anwalt daneben noch eine vermögende Partei vertritt. Mit den kuriosen Auswirkungen dieser Entscheidung befasst sich die Anmerkung von N. Schneider.

Der BGH (S. 533) weist erneut darauf hin, dass die Hinzuziehung eines Anwalts zur Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung nur dann in Betracht kommt, wenn der Flugreiseunternehmer in Verzug ist oder er über die Rechte des Flugreisenden nicht belehrt hat. Des Weiteren stellt er klar, dass eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV nicht greift, wenn mehrere Flugreisende im selben Prozess Schadenersatzansprüche geltend machen.

Hinsichtlich der zu erstattenden Reisekosten hat das LG Dortmund (S. 535) klargestellt, dass es bei einer konzentrierten Gerichtszuständigkeit auf den gesamten konzentrierten Gerichtsbezirk ankommt und nicht auf den Gerichtbezirk des zuständigen Gerichts.

Gleich zwei Entscheidungen befassen sich mit der Frage, ob die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Vollstreckungsandrohung voraussetzt, dass sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Das OLG Hamm fordert die...

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