Die Klägerin begehrte die Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, der Beklagte beantragte widerklagend die Herausgabe der Fahrzeugpapiere sowie der Fahrzeugschlüssel. Beide Parteien nahmen für sich das Eigentum am Fahrzeug und an den Papieren in Anspruch.

Vor dem LG haben sich die Parteien verglichen.

Das LG hat den Streitwert von Klage und Widerklage jeweils mit 51.000,00 EUR (entspricht dem Wert des Fahrzeugs) angesetzt. Hierzu hat es erläutert, dass bei der Wertfestsetzung für die Widerklage ein Abschlag nicht vorzunehmen sei, weil hinter den Fahrzeugpapieren wirtschaftlich das Fahrzeug stehe und der Wert des Fahrzeugs auch bei der Bewertung der auf die Herausgabe der Fahrzeugpapiere gerichteten Widerklage anzusetzen sei.

Gegen diese Beurteilung wenden sich die Klägerin und der Beklagte. Die Klägerin hält eine einheitliche Bewertung von Klage und Widerklage mit 51.000,00 EUR wegen der Nämlichkeit des Streitgegenstandes für geboten. Der Beklagte hält einen Abschlag von 20% für die Widerklage für angemessen.

Das Gericht hat den Streitwert auf 51.000,00 EUR festgesetzt.

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