Die vom LG zugelassene, gem. § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.

Das LG hat mit Recht die vom Pflichtverteidiger geltend gemachte Verfahrensgebühr gem. Nr. 4204 VV für die Tätigkeit im Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung als erstattungsfähig bewertet.

Das Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung erfasst die Fälle, in denen die nach § 55 StGB grds. zwingend gebotene Gesamtstrafenbildung im Erkenntnisverfahren unterblieben ist (Meyer Goßner/Schmitt, 61. Aufl., 2018, § 460 Rn 1). Das Gesetz ordnet dieses Verfahren ausweislich der Stellung von § 460 StPO im 7. Buch, 1. Abschnitt, der StPO systematisch der "Strafvollstreckung" zu, was es rechtfertigt, die für das Vollstreckungsverfahren geltende Vergütungsregelung heranzuziehen. Dies entspricht auch der herrschenden, in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung (BeckOK RVG, v. Seltmann/Knaudt, RVG VV 4204 Rn 3; Stollenwerk in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., VV Nr. 4200–4207 Rn 11; Kremer, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., RVG [VV 4204] Rn 4; Burhoff, StRR 2010, 93). Die vom LG Bonn hierzu vertretene abweichende Auffassung, die in dem dort zugrunde liegenden Einzelfall auch nicht entscheidungserheblich geworden ist (Beschl. v. 13.3.2017 – 29 Qs 5/17, juris), vermag aus den von der Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellten Gründen nicht zu überzeugen.

entnommen von www.burhoff.de

AGS 11/2018, S. 494

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