Die Beschwerde ist zulässig, § 59 Abs. 1 FamGKG, und in der Sache begründet.

Die Beschwerde ist fristgemäß eingelegt, §§ 59 Abs. 1 S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG, weil sie innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der im Verfahren ergangenen (Sach-)Entscheidung, die hier mit Rücknahme der gegen den Beschl. v. 19.7.2017 gerichteten Beschwerde am 23.3.2018 eintrat, § 120 Abs. FamFG, §§ 704 ff. ZPO, am 2.5.2018 eingelegt wurde.

Sie ist auch begründet, weil der Wert erster Instanz zwar nicht feststeht, aber hinreichende Anhaltspunkte für ihn insoweit bestehen, dass die Ausübung billigen Ermessens zu einem Wert von 500,00 EUR führt, § 42 Abs. 1 FamGKG.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Wert eines Verfahrens auf Mitwirkung zur einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu bemessen ist, weil es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, für die das Gesetz keine besonderen Wertvorschriften (§§ 35 f., 43 ff. FamGKG) formuliert (vergl. Schneider/Volpert/Fölsch/Thiel, § 42 FamGKG, 2. Aufl., 2014, Rn 156). Dabei ist – für das maßgebliche Angriffsinteresse des Antragstellers – in der Regel der zu erwartende Steuervorteil bestimmend (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 254 f. in einem vergleichbaren Fall der Mitwirkung zur Steuererklärung durch Unterzeichnung der Anlage U).

Diesen erachtet der Senat nicht in der Größenordnung von 5.000,00 EUR für gegeben, weil der Ansatz des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe 2014 über kein eigenes, auch im Rahmen der Zusammenveranlagung relevantes, da steuererhöhend wirkendes Einkommen verfügt, objektiv unzutreffend war; denn die Antragsgegnerin hatte in der Antragserwiderung deutlich auf maßgebliches Eigeneinkommen hingewiesen. Warum dies unzutreffend gewesen sein sollte, zeigt der Antragsteller nicht auf, zumal die Antragsgegnerin im Hinblick auf die in jenem Jahr erfolgte Trennung der Beteiligten "auf eigenen Füßen stehen" musste oder aber die Darlegung von Trennungsunterhaltszahlungen nahegelegen hätte. Dass er ggfs. nichts von diesem Eigeneinkommen wusste, lässt sein objektiv auf den Zeitpunkt des Antragseingangs, § 34 FamGKG, zu bestimmendes Angriffsinteresse unberührt, weil natürlich das Finanzamt auch im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung Einkommen der Antragsgegnerin berücksichtigt, so dass die hieraus erwartete Steuererstattung entsprechend geringer ausfiele. Im Hinblick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin, die Eigeneinkünfte der Antragsgegnerin von gut 54.000,00 EUR benannte, dürfte die Zusammenveranlagung dem Antragsteller keinen nachhaltigen Vorteil gebracht haben (einen solchen zeigt der Antragsteller auch jetzt nach Abschluss des Verfahrens nicht auf), so dass billiger Weise vom Mindestwert für die 1. Instanz auszugehen ist.

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