Die Entscheidung ist zutreffend. Sie entspricht auch der Rechtsprechung des BGH, dass im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft werden kann, ob ein getrenntes Vorgehen notwendig war oder nicht. Bei fehlender Notwendigkeit sind nur die Kosten anteilig zu erstatten, die bei einem einheitlichen Vorgehen entstanden wären.

 
Hinweis

1. Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat.

2. Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind.

3. Erweist sich das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich, muss sich der Antragsteller kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe er ein einziges Verfahren geführt.

BGH, Beschl. v. 11.9.2012 – VI ZB 59/11[1]

 
Hinweis

Der vom Kostenschuldner erhobene Einwand, der Anspruchsteller habe durch die Geltendmachung gleichgerichteter, auf identische Presseveröffentlichungen gestützter Unterlassungsansprüche in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, ist im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen.

BGH, Beschl. v. 20.11.2012 – VI ZB 1/12[2]

Anders verhält es sich im Rahmen der Prozesskostenhilfe. Hier muss das Gericht bereits im Bewilligungsverfahren prüfen, ob getrenntes Vorgehen mutwillig ist oder nicht. Der Urkundsbeamte ist nicht berechtigt, im Falle einer getrennten Bewilligung für mehrere Verfahren nachträglich die Vergütung zu kürzen.

 

Keine Überprüfung der Mutwilligkeit getrennten Vorgehens im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG

Wird für mehrere gesondert eingeleitete Verfahren jeweils Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so sind dem beigeordneten Rechtsanwalt die Vergütungen in den einzelnen Verfahren auch gesondert festzusetzen und auszuzahlen. Der Urkundsbeamte ist nicht berechtigt, im Festsetzungsverfahren nachträglich zu prüfen, ob die getrennte Rechtsverfolgung mutwillig war.

OLG Hamm, Beschl. v. 4.11.2016 – 6 WF 127/15[3]

 
Hinweis

Wenn eine Verfahrenskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist, kann nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren mit der Folge einer Gebührenkürzung ein Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung geltend gemacht werden.

OLG Bremen, Beschl. v. 11.6.2015 – 5 WF 19/15[4]

Norbert Schneider

AGS 11/2018, S. 528 - 532

[1] AGS 2012, 511 = AnwBl 2012, 1007 = MDR 2012, 1314 = zfs 2012, 707 = NJW 2013, 66 = Rpfleger 2013, 49 = JurBüro 2013, 30 = VersR 2013, 207 = FamRZ 2012, 1868 = RVGreport 2012, 463.
[2] NJW 2013, 1369.
[3] AGS 2017, 141 = AnwBl 2017, 95 = FamRZ 2017, 469 = NZFam 2017, 33 = RVGreport 2017, 99 = NJW-Spezial 2017, 187 (unter Aufgabe der früheren gegenteiligen Rspr. AGS 2014, 144 = MDR 2014, 286 = JurBüro 2014, 147 = FF 2014, 215 = FamFR 2013, 545 = FamRZ 2014, 1880); ebenso LAG Hamburg AGS 2016, 433 = RVGreport 2016, 344 = NJW-Spezial 2016, 604 = RVGprof. 2016, 181; LAG Mecklenburg-Vorpommern AGS 2016, 588 = JurBüro 2016, 524 = NJW-Spezial 2016, 763.
[4] AGS 2015, 337 = NZFam 2015, 770 = RVGreport 2015, 339; ebenso OLG Hamm AGS 2015, 337 = NZFam 2015, 770 = RVGreport 2015, 339.

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