ZPO §§ 802c, 802l; RVG VV Nr. 3309

Leitsatz

Das Einholen von Drittauskünften im Rahmen eines Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft löst für den Anwalt keine gesonderte Angelegenheit und damit keine weiteren Gebühren aus.

AG Osnabrück, Beschl. v. 26.2.2018 – 41 M 274/17

1 Sachverhalt

Der Gläubigervertreter hatte den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO und mit der Einholung von Auskünften Dritter beauftragt. In Anlage 2 zu diesem Auftrag hat der Gläubigervertreter eine Gebühr gem. Nr. 3309 VV 15,00 EUR zzgl. Auslagenpauschale für den Antrag auf Einholung von Auskünften Dritter beantragt. Der Gerichtsvollzieher hat daraufhin den Gläubigervertreter aufgefordert, eine berichtigte Forderungsaufstellung einzureichen, da für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften in Beachtung des § 18 RVG keine gesonderte Gebühr entstehe.

Mit seiner Erinnerung wendet sich der Gläubigervertreter gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers.

Der Gläubigervertreter trägt zur Begründung unter Hinweis auf ergangene Gerichtsentscheidungen vor, dass sowohl der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft als auch der Antrag auf Einholung von Drittauskünften jeweils eine gesonderte Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG darstellten und entsprechend zu vergüten seien.

Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

2 Aus den Gründen

Die Erinnerung ist gem. § 766 ZPO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ist vorliegend nicht zu beanstanden.

Entgegen der vom Gläubigervertreter zitierten Entscheidung des LG Frankfurt am Main (Beschl. v. 25.5.2016 – 2-09 T 20/16) löst der Antrag auf Einholung der Drittauskünfte keine zusätzliche Gebühr nach Nr. 3309 VV aus.

Bei der Einholung der Drittauskünfte handelt es sich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 RVG regelt die besonderen Angelegenheiten. Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Maßnahme dar, für welche der Rechtsanwalt eine Gebühr gem. Nr. 3309 VV verdienen kann.

Die Einholung der Drittauskünfte ist indes eine mit der Abnahme der Vermögensauskunft in einem inneren Zusammenhang stehende, weil auf das gleiche Ziel der Sachaufklärung und frühzeitigen Informationsbeschaffung gerichtete Vollstreckungshandlung. Sie stellt sich als Ergänzung und ggfs. Fortsetzung des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft dar, verfolgt keinen anderen Zweck und hat keine andere Funktion als diese (vgl. AG Meißen, Beschl. v. 7.6.2017 – M 6264/17 [= AGS 2017, 395]; AG Hechingen, Beschl. v. 28.2.2017 – 8 M 87/17 [= AGS 2017, 391]).

Der Übergang zu einer anderen Art von Vollstreckungsmaßnahme i.S.v. § 18 Abs. 1 RVG erfolgt gerade nicht. Dafür spricht auch die explizite Aufnahme des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft in den Katalog des § 18 Abs. 1 RVG unter § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG, während dies für die Einholung von Drittauskünften unterblieben ist (vgl. AG Meißen a.a.O.). Für die Annahme einer besonderen gebührenrechtlichen Angelegenheit bleibt daher kein Raum.

AGS 11/2018, S. 499

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