Einführung

Wenn vor dem auswärtigen Gericht ein Termin wahrzunehmen ist, der Hauptbevollmächtigte jedoch nicht selbst zum Termin fahren will, dann wird für den Termin ein Terminsvertreter bestellt. Hier ergeben sich regelmäßig Probleme bei der Abrechnung und Kostenfestsetzung, wie zahlreiche aktuelle Entscheidungen belegen.

I. Ausgangspunkt

Soll für den Hauptbevollmächtigten ein anderer Anwalt den Termin wahrnehmen, bestehen zwei Möglichkeiten:

Der Terminsvertreter kann im Namen der Partei beauftragt werden.
Der Terminsvertreter kann im Namen des Hauptbevollmächtigten beauftragt werden.

Es ist daher schon bei Beauftragung klarzustellen, welche der beiden Varianten gewählt werden soll.

II. Beauftragung im Namen der Partei

In der Regel wird der Terminsvertreter im Namen der Partei beauftragt, auch wenn die Auftragserteilung letztlich durch den Hauptbevollmächtigten erfolgt. Er erteilt dann den Auftrag im Namen der Partei. Die hierzu erforderliche Vollmacht ergibt sich bereits aus § 81 ZPO. Danach ist der Prozessbevollmächtigte kraft Gesetzes bevollmächtigt, einem Terminsvertreter den Auftrag zur Vertretung der Partei im Termin zu erteilen.

In diesem Fall kommen zwei Anwaltsverträge zustande: zunächst einmal der Anwaltsvertrag mit dem Hauptbevollmächtigten und zum anderen der Anwaltsvertrag mit dem Terminsvertreter.

Abzurechnen sind die Vergütungen dann jeweils gesondert.

 

Beispiel

Die in Köln ansässige Partei beauftragt einen Anwalt aus Köln in einem erstinstanzlichen Rechtsstreit (Streitwert: 8.000,00 EUR) vor dem LG Stuttgart. Für den Verhandlungstermin vor dem LG Stuttgart wird ein Terminsvertreter bestellt, der an dem Termin teilnimmt.

Abzurechnen ist wie folgt:

 
I. Prozessbevollmächtigter
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   592,80 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 612,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   116,43 EUR
  Gesamt   729,23 EUR
 
II. Terminsvertreter
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV   296,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV   547,20 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 863,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   164,08 EUR
  Gesamt   1.027,68 EUR

Erstattungsfähig sind die Mehrkosten des Terminsvertreters, also soweit diese Kosten die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen, wobei die Wesentlichkeitsgrenze bei 10 % liegt.[1]

 
Praxis-Beispiel
 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV   296,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 316,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   60,12 EUR
  Gesamt   376,52 EUR

Bei einer fiktiven Reise des Kölner Anwalts von Köln nach Stuttgart und zurück würden sich hier folgende Reisekosten (netto) ergeben:

 
Praxis-Beispiel
 
Köln Stuttgart und zurück,   223,20 EUR
2 x 372 km x 0,25 EUR/km    
Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 3 VV   70,00 EUR
Parkgebühren (geschätzt)   3,00 EUR
Zwischensumme 296,20 EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   56,28 EUR
Gesamt   352,48 EUR

Damit wären die Kosten des Terminsvertreters in voller Höhe erstattungsfähig, da sie unterhalb der 110 %-Grenze (386,63 EUR) lägen.

In diesem Fall – was häufig nicht beachtet wird – ist die Rechnung des Hauptbevollmächtigten von diesem an den Auftraggeber und die Rechnung des Terminsvertreters ebenfalls an den Auftraggeber und keinesfalls an den Hauptbevollmächtigten zu richten. Gebührenschuldner des Terminsvertreters und damit Rechnungsadressat ist die Partei und nicht der Hauptbevollmächtigte. Wird dies nicht beachtet, führt dies nicht zu steuerlichen Problemen, da der Hauptbevollmächtigte dann aufgrund dieser Rechnung der Vorsteuerabzug geltend machen könnte, der ihm aber nicht zusteht. Andererseits könnte die Partei den Vorsteuerabzug nicht geltend machen, da es an einer auf sie lautenden Rechnung fehlt.

Häufig wird in diesen Fällen eine Gebührenteilung vereinbart. Hierbei handelt es sich dann aber um einen dritten Vertrag und zwar um einen Vertrag zwischen dem Hauptbevollmächtigten und dem Terminsvertreter. Eine solche Gebührenteilungsvereinbarung ist – mit Aufnahme in Verfahren vor dem BGH – zulässig.

 

Fortsetzung

In dem vorgenannten Beispiel haben die Anwälte vereinbart, dass sämtliche anfallenden Gebühren hälftig geteilt werden.

Aufgrund dieser Gebührenteilungsvereinbarung muss jetzt der Hauptbevollmächtigte, der eine geringere Vergütung verdient hat, eine Rechnung an den Terminsvertreter schreiben, der die höhere Vergütung verdient hat. Der Ausgleichsanspruch berechnet sich aus der hälftigen Differenz der beiden Vergütungen (netto [863,60 EUR – 612,80 EUR] : 2 =) 125,40 EUR.

Der Hauptbevollmächtigte hat also dem Terminsvertreter folgende Berechnung zu erstellen.

 
1. Pauschalhonorar 125,40 EUR
2. 19 % Umsatzsteuer 23,83 EUR
Gesamt 149,23 EUR

Alleine diese Abrechnung ist steuerlich korrekt, da nur dann im jeweiligen Auftragsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet wird.

Auch eine Kostenfestsetzun...

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