Die Beschwerdeführerin ist durch Urteil des LG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Zuschrift v. 1.8.2016 Revision eingelegt. Aufgrund der Verfügung des Strafkammervorsitzenden ist das vollständige Urteil der Beschwerdeführerin und ihrem Verteidiger formlos übersandt worden mit dem Zusatz: "Die StA hat rechtzeitig Revision eingelegt." Zugleich ist das Urteil der Staatsanwaltschaft gem. § 41 StPO zugestellt worden. Mit Schriftsatz v. 14.9.2016 hat der Verteidiger beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 30. Kammer als unbegründet zu verwerfen, da das angefochtene Urteil nach umfassender Überprüfung keine Rechtsfehler enthalte. Mit Zuschrift v. 27.10.2016 hat die Staatsanwaltschaft die eingelegte Revision begründet und zur Rüge der Verletzung formellen Rechts einen Verstoß gegen § 338 Nr. 7 StPO näher ausgeführt. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat sie damit begründet, dass die festgesetzte Freiheitsstrafe keinen gerechten Schuldausgleich darstelle. Die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft ist dem Verteidiger am 24.11.2016 zugestellt worden. Am 28.122016 hat die Staatsanwaltschaft die Revision zurückgenommen. Am 3.1.2017 hat die Strafkammer des LG beschlossen, dass die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten (vorliegend Beschwerdeführerin) dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen.

Der Verteidiger hat daraufhin – unter Verzicht auf die Geltendmachung der Pflichtverteidigervergütung – beantragt, die notwendigen Auslagen nach dem RVG i.H.v. 1.487,50 EUR festzusetzen, wobei er im Wesentlichen die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV und die Zusätzliche Gebühr der Nr. 4141 VV i.H.v. jeweils 615,00 EUR geltend gemacht hat. Die Rechtspflegerin des LG hat die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 755,65 EUR festgesetzt und die Zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV mit der Begründung abgesetzt, dass sich aus der Akte keine konkreten Anhaltspunkte ergäben, dass überhaupt ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden wäre.

Gegen diesen Beschluss, richtet sich die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin.

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