Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit zu korrigieren, als zugunsten der Klägerin anstelle der beantragten 1,2-fachen Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV i.H.v. 424,80 EUR lediglich ein Betrag von 300,00 EUR festgesetzt worden ist. Die Rechtspflegerin des LG hat angenommen, dass insoweit lediglich die zwischen den Hauptbevollmächtigten und dem Terminsvertreter vereinbarte Pauschalvergütung festgesetzt werden kann. Dem kann nicht gefolgt werden.

Gem. § 5 RVG wird die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, nach dem RVG bemessen, wenn er durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Liegen also – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des § 5 RVG vor, dann erhält der Anwalt die volle Vergütung, die er auch erhalten würde, wenn er die entsprechende Tätigkeit selbst ausgeführt hätte (Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., 2015, § 5 RVG, Rn 8; N. Schneider, in: Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 8. Aufl., 2017, § 5 RVG, Rn 52).

Erteilt der Terminsvertreter [Anm. der Schriftleitung: gemeint ist offenbar der Prozessbevollmächtigte] im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen. Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter wird kein Vertragsverhältnis begründet. Die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat (BGH NJW 2001, 753 m.w.N. [= AGS 2001, 51]).

Die interne Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten betrifft ausschließlich deren Vertragsverhältnis, nicht aber das Mandatsverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und der von ihm vertretenen Partei oder aber die Erstattungspflicht des unterlegenen Prozessgegners. Denn der Terminsvertreter verdient für den Prozessbevollmächtigten die Gebühren und wird dafür durch den Letzteren aufgrund der zwischen ihnen getroffenen internen Vereinbarung honoriert, die unter Umständen sogar "kollegialiter" keine Entschädigungspflicht für die Tätigkeit des Terminsvertreters vorsehen kann (Mayer, in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 5 RVG, Rn 8 m.w.N.). Hierdurch verzichtet der Prozessbevollmächtigte aber keinesfalls gegenüber der Mandantschaft auf die ihm zustehende und durch den Terminsvertreter für ihn verdiente gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und begünstigt hierdurch ebenso wenig den erstattungspflichtigen Prozessgegner.

Die im vorliegenden Fall von der Klägerin geltend gemachte Terminsgebühr ist danach durch die Tätigkeit des Terminsvertreters als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefallen und auch nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO – in voller Höhe – erstattungsfähig.

Die in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss zitierte Entscheidung des KG vom 20.11.2003 (1 W 43//03), der noch die BRAGO zugrunde lag, betraf nicht die vorliegende Konstellation eines vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreters.

2. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Erstattung der Kosten von 300,00 EUR für den Terminsvertreter beziehungsweise zumindest eines Betrages in Höhe der fiktiven Reisekosten von 196,00 EUR begehrt, waren der Kostenfestsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Terminsgebühr wird in der vorliegenden Konstellation vom Prozessbevollmächtigten für eine Leistung gefordert, die er nicht in eigener Person erbracht, sondern die er anderweitig eingekauft hat. Daher handelt es sich bei den Aufwendungen, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erbracht hat, gerade nicht um Auslagen i.S.v. Teil 7 VV.

Die Kosten können auch nicht mit dem Hinweis auf fiktive Reisekosten geltend gemacht werden: Fiktive Kosten sind nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten. Der Partei sind aber neben der Terminsgebühr keine Kosten dieser Art entstanden (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 3401 VV, Rn 137).

Die von der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang zitierte Entscheidung des BGH v. 26.2.2014 (NJW-RR 2014, 763 [= AGS 2014, 202]) betrifft wiederum nicht den hier gegebenen Fall einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen, sondern die Beauftragung des Unterbevollmächtigten durch die Partei, der – anders als der Vertreter gem. § 5 RVG – eine Gebühr gem. Nr. 3401 VV verdient. Die ebenfalls von der Klägerin angeführte Entscheidung des BGH v. 13.9.2005 (NJW-RR 2005, 1662) betrifft ebenfalls die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten und setzt sich mit der nochmals anders gelagerten Frage auseinander, ob die erstattungsfähigen (tatsächlichen) Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts der Höhe nach a...

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