Der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers, ihm in entsprechender Anwendung des § 41a RVG eine besondere Gebühr zu einem Gebührensatz i.H.v. 0,3 aus dem Gesamtstreitwert zu bewilligen, hat keinen Erfolg.

Die Regelung des § 41a RVG ist auf das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG nicht entsprechend anwendbar (vgl. Fölsch, in: Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 7. Aufl., § 41a Rn 11). Es besteht weder eine planwidrige Regelungslücke noch ist die Interessenlage vergleichbar. Nach § 41a Abs. 1 S. 1 RVG kann das OLG dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr bewilligen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist. Der Gesetzgeber hat diese Regelung eingeführt, um einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass das Musterverfahren beim OLG keine gesonderte Gebühr auslöst, weil es mit dem ausgesetzten Ausgangsverfahren dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 16 Nr. 13 RVG bildet. Nur vor diesem Hintergrund hielt es der Gesetzgeber für angemessen, dem Musterklägervertreter eine zusätzliche Vergütung zukommen zu lassen, falls er bei der Durchführung des Musterverfahrens vor dem OLG im Verhältnis zu den Vertretern der Beigeladenen einen relevanten Mehraufwand hatte (vgl. BT-Drucks 17/8799, 28 f.). Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Bewilligungsmöglichkeit der besonderen Gebühr nach § 41a RVG nicht auch auf das Rechtsbeschwerdeverfahren erstrecken wollte. Dieses bildet bezogen auf das Ausgangsverfahren gebührenrechtlich nämlich eine neue, hiervon verschiedene Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 S. 2 RVG a.F.; jetzt § 17 Nr. 1 RVG; vgl. Senatsbeschl. v. 15.12.2015 – XI ZB 12/12, WM 2016, 254 Rn 11 [= AGS 2016, 186]). Damit erhält der antragstellende Prozessbevollmächtigte des Musterrechtsbeschwerdeführers für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 20 KapMuG vor dem BGH nach Nr. 3208 VV a.F. bereits eine 2,3-fache Gebühr aus einem Gegenstandswert von 287.489,05 EUR. Es besteht kein Anlass, darüber hinaus noch eine zusätzliche Gebühr zu bewilligen, nur weil die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auch gegenüber denjenigen wirkt, die sich am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt haben (vgl. § 22 KapMuG).

Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin

AGS 11/2017, S. 499

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