Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall geltend.

Das Fahrzeug des Klägers und das von der Beklagten zu 1) gefahrene und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherte Fahrzeug des Beklagten zu 2) stießen am 14.12.2012 frontal zusammen. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt, der Kläger wurde verletzt. Er beauftragte seinen mit der Abwicklung des Schadensfalls gegenüber den Beklagten betrauten vormaligen Prozessbevollmächtigten (im Folgenden Bevollmächtigter), auch die Ansprüche gegenüber seinem Kaskoversicherer geltend zu machen.

Der Bevollmächtigte zeigte dem Kaskoversicherer dies mit Schreiben vom 30.1.2014 an und fügte das Anspruchsschreiben an den gegnerischen Haftpflichtversicherer sowie das Sachverständigengutachten bei. In der Folge übersandte er das Abrechnungsschreiben des gegnerischen Versicherers vom 15.5.2014 mit der Bitte um Gewährung von Versicherungsschutz nach Maßgabe des Quotenvorrechts. Mit Schreiben vom 12.6.2014 rechnete der Kaskoversicherer ab. Er zahlte für einen Fahrzeugschaden i.H.v. 8.510,00 EUR abzüglich der Selbstbeteiligung i.H.v. 300,00 EUR und der bereits erfolgten Zahlung des gegnerischen Haftpflichtversicherers i.H.v. 4.255,00 EUR einen Betrag i.H.v. insgesamt 3.955,00 EUR. Mit Schreiben vom 20.6.2014 bat der Bevollmächtigte um eine Überprüfung der Abrechnung. Er wies darauf hin, dass es noch des Ausgleichs der restlichen kongruenten Schadenspositionen – hier der Abschleppkosten und der Sachverständigenkosten – bedürfe.

Der Kaskoversicherer regulierte mit Schreiben vom 31.7.2014 "den Vollkaskoschaden anteilig mit 4.871,46 EUR" und zahlte einen weiteren Betrag i.H.v. 300,00 EUR. Der Betrag i.H.v. 4.871,46 EUR entspricht gem. der dem Schreiben beigefügten Abrechnung der Hälfte des aus Reparaturkosten i.H.v. 8.510,00 EUR, Abschleppkosten i.H.v. 606,84 EUR und Sachverständigenkosten i.H.v. 626,08 EUR bestehenden Gesamtschadens. Der Bevollmächtigte rechnete seine Tätigkeit gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 4.8.2014 i.H.v. 492,54 EUR auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 4.871,46 EUR ab, wobei er eine Geschäftsgebühr von 1,3 ansetzte.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung dieses Betrages sowie weiteren materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten i.H.v. 50 % zugrunde gelegt und die Beklagten – soweit hier noch erheblich – zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. weiteren 497,53 EUR nebst Zinsen verurteilt. Wegen des Anspruchs auf Erstattung der durch die Vertretung gegenüber dem Kaskoversicherer angefallenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 492,54 EUR (im Folgenden auch streitgegenständliche Rechtsanwaltskosten) hat es die Klage abgewiesen und insoweit zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. die Revision zugelassen. Mit der wegen der Haftungsquote auf den hälftigen Betrag i.H.v. 246,27 EUR beschränkten Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch wegen der Rechtsanwaltskosten weiter.

I. Das Berufungsgericht hat – soweit hier erheblich – zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, zwar könne dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich nicht nur ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Geltendmachung seiner Haftpflichtansprüche, sondern auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Verhandlungen mit dem Kaskoversicherer zustehen. Nach der Rspr. des BGH sei Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. Das sei hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten im Verhältnis zum Kaskoversicherer nicht der Fall gewesen. In diesem Zeitpunkt hätten keine Anhaltspunkte bestanden, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Versicherungsvertrag in Abrede stellen oder er zögerlich oder fehlerhaft regulieren werde. Auch der Verweis des Klägers auf eine gegebenenfalls erforderliche Abrechnung mit dem Haftpflichtversicherer nach dem Quotenvorrecht genüge nicht. Denn das Quotenvorrecht berühre nicht den Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Kaskoversicherer, sondern sei relevant für die Regulierung der Forderung des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer. Aus diesem Grund vermöge sich die Kammer der anderweitigen Auffassung des OLG Jena in der vom Kläger zitierten Entscheidung v. 7.10.2016 (7 U 134/16) nicht anzuschließen. Es sei dem Kläger möglich gewesen, den Kaskoversicherer selbst zur Leistung aufzufordern. Erst wenn diese ihre Leistungspflicht in Abrede stelle oder andere Schwierigkeiten auftauchten, bestehe Anlass zur Einschaltung eines Rechtsanwalts. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass er eine umfangreiche Korrespondenz zur Durchsetzung seiner Ansprüche habe führen müssen, rec...

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