I. Das AG hat verkannt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 450,41 EUR zusteht.

1. Dem Kläger steht zunächst ein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB i.H.v. 432,56 EUR zu. Dieser ergibt sich aufgrund der unterbliebenen Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Wert des Zugewinns im Scheidungsverfahren. …

2. Ferner hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von 17,85 EUR aus §§ 675, 280 Abs. 1 BGB wegen der Kosten des – erfolgreichen – Kostenerinnerungsverfahrens. Die – falsche – Gerichtskostenrechnung hat die Beklagten zwar nicht mehr erreicht. Ihren Grund hatte die Kostenrechnung jedoch in der seitens der Beklagten unwidersprochenen, aber sachlich aufgrund § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG fehlerhaften Behandlung des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens als eigenständiges Verfahren. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte zunächst auf Grundlage der fehlerhaften Behandlung als eigenständiges Verfahren mit Rechnung vom 1.10.2012 selbst eine Verfahrensgebühr abgerechnet hat, lag auch Kenntnis der fehlerhaften Behandlung durch das Gericht vor. Gegen diesen Fehler hätte die Beklagte aber Vorgehen müssen (vgl. BeckOK-BGB/Fischer, 42. Edition, § 675 Rn 20, 27, beck-online). Gründe für eine Exculpation der Beklagten sind nicht ersichtlich. Der aus dem insoweit pflichtwidrigen Unterlassen entstandene Schaden liegt in den Kosten für die zur Korrektur der Gerichtskostenrechnung erforderlichen Erinnerung.

4. Soweit der Kläger der Ansicht ist, die Abrechnung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV sei hinsichtlich der Grundstücksübertragung nicht statthaft gewesen, da kein Streit über ein Rechtsverhältnis bestanden habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die von den Beklagten abgerechnete Einigungsgebühr für die Scheidungsfolgenvereinbarung ist nicht zu beanstanden.

a) Der Anwendungsbereich der Einigungsgebühr ist nach dem Wortlaut von Vorbem. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 1000 VV auch auf den Abschluss von Verträgen ausgerichtet worden, bei denen kein Vergleich i.S.d. § 779 BGB anzunehmen ist. Nach der Begründung des Gesetzgebers soll damit die streitentscheidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter gefördert und damit zur Entlastung der Gerichte beigetragen werden, ohne dass dies zwingende Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr wäre. Gleichzeitig soll mit der Formulierung ein Ende der bisherigen kostenrechtlichen Auseinandersetzung, ob ein Vergleich i.S.d. § 779 BGB vorliegt, erreicht werden (Mayer/Kroiß/Klees, RVG, 6. Aufl., 2013, RVG Nr. 1000 Rn 3, beck-online). Der Vertrag muss allerdings den Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigen, wobei ein Rechtsverhältnis im weitesten Sinne zu verstehen ist. Soweit durch Abs. 5 in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen das Entstehen der Einigungsgebühr ausgeschlossen wird, ist diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen und nur auf die in § 121 FamFG und § 269 FamFG geregelten Sachverhalte beschränkt. Für sonstige Familiensachen, § 266 FamFG ebenso für die in § 269 Abs. 1 Nr. 3–12 und Abs. 2 FamFG geregelten Sachverhalte in einer Lebenspartnerschaftssache gilt Nr. 1000 VV grundsätzlich auch. Kommt es bei diesen sonstigen Familiensachen und Folgesachen außergerichtlich oder gerichtlich zu einer Einigung mit Vertragscharakter, entsteht grundsätzlich die Einigungsgebühr. Auf ein Nachgeben im Sinne eines Vergleichsschlusses kommt es insoweit nicht mehr an (Mayer/Kroiß/Klees, RVG, 6. Aufl. 2013, RVG Nr. 1000 Rn 8, beck-online).

b) Unter Rechtsverhältnis ist dabei jede aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen, wobei Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses bereits ihrerseits den Charakter eines Rechtsverhältnisses annehmen können (vgl. MüKo/Becker-Eberhard, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 256 Rn 10, beck-online).

c) Vorliegend war, wie z.B. aus dem als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten beigefügten Schreiben ersichtlich und auch innerhalb der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils festgestellt ist, zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau insbesondere der Wert des Miteigentumsanteils streitig. Ebenso wurde aber darüber gestritten, wie eine Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums in der Trennung ausgestaltet werden soll. Dabei spielten auch Konstellationen im Hinblick auf Zugewinn, Ehegattenunterhalt und Hausrat eine Rolle und wurden in die Überlegungen miteinbezogen. Streit herrschte damit zwar nicht über die Frage des hälftigen Miteigentums, sehr wohl aber über dessen Wert und Verwertung im Rahmen der Trennung. Da jedoch Wert und Verwertung jeweils ebenfalls Auswirkungen auf die Rechtspositionen der Eheleute innerhalb des (zu scheidenden) Eheverhältnisses haben, liegt auch Streit über ein bzw. mehrere Rechtsverhältnis(se) vor, der durch die Einigung beseitigt wurde.

III. Der Kläger hat indessen Anspruch auf Ersatz seiner außerge...

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