Die nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Aufgrund der Festsetzung vom 13.10.2010 steht dem Antragsteller eine – bereits gezahlte – Vergütung von 1.884,96 EUR zu; die nachträglich bekannt gewordenen Zahlungen der Mandantin von insgesamt 2.332,60 EUR sind im Ergebnis auf diese Vergütung nicht anzurechnen.

1. Die am 13.10.2010 vorgenommene Festsetzung eines Honoraranspruchs von 1.884,96 EUR ist für das weitere Verfahren bindend. Eine Abänderung von Amts wegen sieht § 55 RVG im Gegensatz etwa zu § 63 Abs. 3 S. 1 GKG nicht vor (vgl. Hartmann, KostG, 45. Aufl., 2015, § 55 Rn 33; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., 2013, § 56 Rn 5f.), so dass selbst bei einer fehlerhaften Festsetzung eine Abänderung nur auf die Erinnerung des Vertreters der Landeskasse stattfinden kann. Auf die Frage, ob das AG zutreffend neben der Einigungsgebühr auch eine Verfahrensdifferenz- und eine Terminsgebühr aus einem erhöhten Gegenstandswert festsetzen durfte, kommt es damit nicht an.

2. Die Zahlungen der Mandantin an den Antragsteller sind im Ergebnis auf dessen Vergütung als beigeordneter Anwalt nicht anzurechnen.

Zwar hat der Antragsteller in eklatanter Weise und entgegen seiner eigenen schriftlichen Ankündigung gegen die in § 55 Abs. 5 S. 2, 4 RVG statuierte Pflicht verstoßen, bei der Antragstellung schon erhaltene Mandantenzahlungen mitzuteilen und später erlangte Zahlungen unverzüglich mitzuteilen. Eine Regelung, dass verschwiegene Zahlungen später in jedem Fall anzurechnen wären, fehlt jedoch im RVG. Eine Rückforderung bereits erfolgter Zahlungen durch die Staatskasse kann daher nicht allein wegen eines unlauteren Verhaltens des beigeordneten Anwalts erfolgen. Die Pflicht des Anwalts, empfangene Zahlungen bei der Antragstellung mitzuteilen oder unverzüglich nach Erhalt anzugeben, dient der Prüfung, ob diese Zahlungen auf die festzusetzende Vergütung anzurechnen sind. Mangels gesetzlich normierter Sanktion für Verletzungen dieser Pflicht verbleibt es bei nachträglich bekannt gewordenen, vom Anwalt verschwiegenen Zahlungen des Mandanten bei der Überprüfung, ob diese Zahlungen auf die (festgesetzte) Vergütung anzurechnen sind. Die unterlassene Anzeige erhaltener Mandantenzahlungen kann lediglich berufsrechtlich verfolgt werden oder auch strafrechtliche Relevanz entfalten.

Im Zeitpunkt der Zahlungen der Mandantin war der Antragsteller bereits außergerichtlich tätig geworden. Diese Tätigkeit betraf nach seinen Schilderungen zumindest Fragen des Unterhalts, des Zugewinns und der weiteren Vermögensauseinandersetzung. Der Gegenstandswert dieser außergerichtlichen Tätigkeit deckt sich mit dem vom Gericht für den Vergleich festgesetzten Wert (56.000,00 EUR). Eine 1,3-Geschäftsgebühr aus diesem Wert ergibt nach den bis zum 31.7.2013 geltenden Gebührensätzen zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und der gesetzlichen Umsatzsteuer eine Vergütung von 1.761,08 EUR. Nach Verrechnung der Zahlungen der Mandantin (2.332,60 EUR) auf diese Vergütung verblieb zunächst eine Überzahlung von 571,52 EUR.

Diesen Betrag durfte der Antragsteller sodann nach § 58 Abs. 2 RVG auf die Differenz zwischen der Vergütung eines Wahlanwalts und derjenigen eines beigeordneten Anwalts verrechnen.

Diese errechnet sich wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV 735,80 EUR
(Wert: 13.600,00 EUR)  
0,15-Verfahrensdifferenzgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV 169,45 EUR
(Wert: 56.400,00 EUR, 0,8 – 0,65 Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4; Grenze: § 15 Abs. 3 RVG)  
1,2-Terminsgebühr Nr. 3104 VV 1.440,00 EUR
(Wert: 70.000,00 EUR)  
1,5-Einigungsgebühr Nr. 1000 VV 1.684,50 EUR
(Wert: 56.400,00 EUR)  
Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer 469,45 EUR
Summe 4.819,20 EUR

Damit beträgt die Differenz zu der festgesetzten Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt mindestens 2.934,24 EUR. Dieser Betrag übersteigt den nach der Verrechnung der Zahlungen der Mandantin auf die Geschäftsgebühr noch verbleibenden Betrag (571,52 EUR). Damit sind die Zahlungen der Mandantin nicht auf die festgesetzte Vergütung des Antragstellers anzurechnen.

Dieser Anrechnung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller von der Mandantin nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglicherweise keine Zahlungen einfordern durfte. Schon die Anrechnung von Zahlungen auf die Differenz zwischen der Vergütung des Wahlanwalts und des beigeordneten Anwalts nach § 58 Abs. 2 RVG zeigt, dass dem Anwalt auch im Falle der Beiordnung die höhere Wahlanwaltsvergütung zusteht, er sie nur nicht einfordern darf (Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 12. Aufl., 2015, § 122 Rn 7). Auch die vom AG aus § 3a RVG hergeleiteten Bedenken gegen die Formwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Mandantin sowie die Bedenken gegen die Abrechnung der Vergütung gem. § 10 RVG stehen einer Anrechnung der gesetzlich entstandenen Vergütung nicht entgegen.

entnommen von www.burhoff.de

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