Die Revisionen bleiben ohne Erfolg.

I. Klage aus eigenem Recht des Klägers

1. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten, weil die Honorarzahlungen nicht ohne rechtlichen Grund geleistet worden seien. Zwar habe der beklagte Rechtsanwalt das Mandat durch Kündigung beendet, was in der Regel einen Vergütungsanspruch entfallen lasse. Die Kündigung sei jedoch durch das vertragswidrige Verhalten der Eheleute verursacht worden. Diese hätten sich geweigert, die noch ausstehenden drei Raten der Rechnung vom 24.4.2008 zu begleichen. Die Rechnung sei nicht überhöht gewesen. Der Beklagte habe eine weitere Verfahrensgebühr verlangen können. Eine Anrechnung sei nicht in Betracht gekommen, weil die Eheleute im ersten Berufungsverfahren nicht von der Kanzlei "E. Rechtsanwälte", sondern von der Sozietät vertreten worden seien. Zudem hätten sich die Eheleute in einem Schiedsvergleich mit ihrem Prozessfinanzierer zur Rückforderung des Honorars verpflichtet. Sie hätten damit versucht, Konflikte mit dem Prozessfinanzierer zu Lasten des Beklagten zu lösen. Schließlich hätten die Eheleute in einem Schreiben der Drittwiderbeklagten vom 27.1.2009 die Mandatsniederlegung regelrecht herausgefordert.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

a) Grundlage des Begehrens des Klägers ist § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB. Der Kläger hat insgesamt 54.250,00 EUR an den Beklagten gezahlt. Die Zahlungen erfolgten jedoch nicht ohne rechtlichen Grund. Der Beklagte hat das Mandatsverhältnis zwar gem. § 627 Abs. 1 BGB gekündigt. Nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB, der neben den Vorschriften des RVG auf den Honoraranspruch des Rechtsanwalts anwendbar ist (BGH, Urt. v. 26.9.2013 – IX ZR 51/13, WM 2014, 89 Rn 9 [= AGS 2014, 109]), kann er jedoch einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Diesen Anspruch hätte er gem. § 628 Abs. 1 S. 2 Fall 1 BGB nur dann verloren, wenn er gekündigt hätte, ohne dass er durch ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst worden ist, und wenn seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Kläger und die Drittwiderbeklagte kein Interesse mehr gehabt hätten. Die letztgenannte Voraussetzung war erfüllt, weil der Kläger und die Drittwiderbeklagte einen anderen Rechtsanwalt beauftragen mussten, der sämtliche abgerechneten Gebühren nochmals verdient hat (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 29.9.2011 – IX ZR 170/10, WM 2011, 2110 Rn 13 [= AGS 2012, 169]). Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.1996 – IX ZR 37/96, NJW 1997, 188, 189; v. 12.5.2011 – III ZR 107/10, WM 2011, 1524 Rn 31; Beschl. v. 6.12 2012 – IX ZR 6/11, Rn 2) hat die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB jedoch nicht dargelegt und bewiesen.

b) Ein vertragswidriges, die Kündigung des Vertragspartners veranlassendes Verhalten i.S.d. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB setzt eine schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht voraus (BGH, Urt. v. 26.9.2013 – IX ZR 51/13, WM 2014, 89 Rn 10 [= AGS 2014, 109]). Objektiv vertragswidrig war es, den in Rechnung gestellten Vorschuss (§ 9 RVG) nicht vollständig zu entrichten (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2007 – IX ZR 113/06, WM 2008, 229 Rn 22; OLG Düsseldorf NJOZ 2012, 584; MüKo-BGB/Henssler, 6. Aufl., § 628 Rn 25). Gem. § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, Vorschüsse bis zur Höhe der gesamten voraussichtlich entstehenden Vergütung zu fordern. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Rechnung v. 24.4.2008 nicht überhöht. Insbesondere hatte der Beklagte Anspruch auf eine Verfahrensgebühr für das zweite Berufungsverfahren. Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr aus dem ersten Berufungsverfahren fand nicht statt.

aa) Gem. § 21 RVG ist das Verfahren nach einer Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht – hier: nach der Aufhebung des ersten Berufungsurteils im Vorprozess durch den BGH und der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts – ein neuer Rechtszug. Alle Gebühren fallen also nochmals an (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 21 Rn 21). Gem. Vorbem. 3 Abs. 6 VV ist in einem solchen Fall die vor dem Berufungsgericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen.

bb) Voraussetzung einer Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV ist jedoch, dass der Rechtsanwalt bereits im ersten Berufungsverfahren tätig gewesen ist und die erste Verfahrensgebühr verdient hat. Für die vergleichbare Anrechnungsvorschrift gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV, welche die Anrechnung der Verfahrensgebühr aus dem selbstständigen Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens betrifft, hat der BGH bereits entschieden, dass eine Anrechnung nur dann erfolgen kann, wenn der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hatte. Eine Anrechnung scheidet daher aus, wenn die erstgenannte Verfahrensgebühr von einem anderen Rechtsanwa...

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