Die Entscheidung des OLG ist zutreffend. Auch Teilbeschlüsse sind Endentscheidungen i.S.d. § 38 FamFG, da sie hinsichtlich des beschiedenen Teils das Verfahren in der Hauptsache abschließen. Der Anwalt erhält hier gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b) VV die Gebühren eines Berufungsverfahrens, also eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV sowie eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV. Kommt es zu einer Einigung, entsteht die 1,3-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1004 VV (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV). Der Verfahrenswert richtet sich gem. § 40 FamGKG nach den Anträgen, hilfsweise nach der Beschwer. Konsequenterweise werden hier auch die Gerichtsgebühren nach den Nrn. 1120 ff., 1222 ff., 1322 FamGKG-KV erhoben und nicht etwa eine Festgebühr nach Nr. 1912 FamGKG-KV. Daher hatte das OLG hier auch zu Recht eine Gerichtsgebühr nach Nrn. 1120, 1112 Nr. 3 FamGKG-KV angesetzt, was den Rechtspfleger aber nicht interessiert hatte.

Die geringeren 0,5-Gebühren der Nrn. 3500, 3513 VV fallen nur dann an, wenn gegen eine Zwischenentscheidung Beschwerde erhoben wird. Hierzu zählen z.B. die Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten,[1] über eine Richterablehnung, versagte Verfahrenskostenhilfe, Aussetzung usw. In diesen Fällen richtet sich die Gerichtsgebühr nach den Nrn. 1910 ff. FamGKG-KV. Ein Verfahrenswert ist dann nicht festzusetzen. Lediglich für die Anwaltsgebühren ist ein Gegenstandswert auf Antrag im Verfahren nach § 33 RVG festzusetzen. Dieser Wert richtet sich dann aber nicht nach den Vorschriften des FamGKG, sondern nach § 23 Abs. 2 RVG.

Die Entscheidung über die Reisekosten ist ebenfalls zutreffend. Bei der Abwesenheitsdauer ist nicht nur die reine Fahrtzeit zu berücksichtigen. Schon der Weg von der Kanzlei bis zum Parkplatz ist hinzuzurechnen, ebenso der Weg vom Gerichtsparkplatz bis zum Sitzungssaal. Wie das OLG zutreffend ausführt, fährt ein sorgfältiger Anwalt auch rechtzeitig los, so dass er für den Fall eines Staus oder sonstiger Unwägbarkeiten noch ein Zeitfenster hat. Abgesehen davon trifft ein Anwalt nicht pünktlich zum Glockenschlag beim Gericht ein, sondern in der Regel 10 bis 15 Minuten früher, um gegebenenfalls mit dem Mandanten noch die Sache vorzubesprechen. Auch wird der Anwalt in der Regel nicht sofort nach dem Termin abreisen können, sondern muss mit dem Mandanten noch den Ablauf der mündlichen Verhandlung besprechen. Alles dies ist bei dem Abwesenheitsgeld zu berücksichtigen.

Die Ausführungen des OLG zum Wert der Terminsgebühr sind zwar im Ergebnis zutreffend. Hier hätte das OLG allerdings zutreffenderweise das Festsetzungsverfahren aussetzen müssen. Es wäre dann zunächst auf Antrag des Beschwerdegegners ein Verfahren nach § 33 RVG einzuleiten gewesen. In diesem Verfahren hätte dann das Gericht darüber entscheiden müssen, ob ein abweichender Gegenstandswert für die Terminsgebühr festzusetzen sei. Wird im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens der angesetzte Wert für eine Gebühr bestritten, muss das Gericht das Kostenfestsetzungsverfahren aussetzen, bis über die zutreffende Wertfestsetzung rechtskräftig entschieden worden ist.[2]

Norbert Schneider

AGS 11/2016, S. 507 - 509

[1] OLG Hamm AGS 2013, 171; OLG Köln AGS 2012, 462.
[2] BGH AGS 2014, 246 = ZInsO 2014, 855 = MDR 2014, 566 = ZIP 2014, 1047 = NZI 2014, 473 = NJW-RR 2014, 765 = WM 2014, 1238 = Rpfleger 2014, 450 = AnwBl 2014, 564 = RVGreport 2014, 240 = NJW-Spezial 2014, 380 = JurBüro 2014, 364 = RVGprof. 2014, 131; siehe auch N. Schneider, NJW-Spezial 2014, 155.

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