Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig nach §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

Nach Vorbem. 3.2.1 VV ist der Unterabschnitt über die Berufung auch anzuwenden in Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Nr. 2b). Nrn. 3200 ff. VV sind demnach auch anwendbar bei allen Familiensachen i.S.v. § 111 FamFG, also auch in Ehe- und Familienstreitsachen; die Beschwerde muss sich gegen eine Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands richten, so dass z.B. nicht Beschwerden wegen Kostenentscheidungen, Richterablehnung, versagter Prozesskostenhilfe oder Aussetzung des Verfahrens erfasst sind (s. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., Vorbem. 3.2.1 Rn 25, 28). Zu den Familiensachen gehören nach § 111 Nr. 9 FamFG die Güterrechtssachen. Nach § 58 FamFG findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der AG die Beschwerde statt. Eine Endentscheidung ist nach der gesetzlichen Definition in § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG eine Entscheidung, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird; in der Regel ist das die für diesen Verfahrensgegenstand instanzbeendende Entscheidung (s. Zöller-Feskorn, a.a.O., § 38 FamFG Rn 3).

Ausgehend von diesen Überlegungen sind bei der vorliegenden Fallgestaltung eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV und eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV angefallen. Die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Festsetzung einer 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV und einer 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV entspricht nicht der Sach- und Rechtslage.

a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war der Teilbeschluss des AG, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben zu ihrem Endvermögen an Eides statt zu versichern, zurückgewiesen wurde.

Der Teilbeschluss erledigte den Antrag und stellt eine instanzbeendende Entscheidung über diesen Antrag dar. Die dagegen gerichtete Beschwerde, die der Antragsteller im Termin zurückgenommen hat, löste eine 1,6-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr aus, die der Antragsgegnerin zu erstatten sind.

b) Zwar hatte die Antragsgegnerin mit ihrem Stufenantrag eine Zugewinnausgleichsforderung gegen den Antragsteller geltend gemacht. Dieser Stufenantrag der Antragsgegnerin war aber nicht Gegenstand der Beschwerde, sondern der in diesem Verfahren gestellte Widerantrag des Antragstellers, über den durch Teilbeschluss entschieden worden war, weil ersichtlich insoweit Entscheidungsreife gesehen wurde. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit eines solchen Antrags ist über ihn jedenfalls instanzbeendend entschieden und Rechtsmittel eingelegt worden; er war Hauptgegenstand der Beschlussfassung des AG. Da im Hinblick darauf die Voraussetzungen der Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b VV gegeben sind, haben sich die Anwaltsgebühren nach Nrn. 3200, 3202 VV zu richten.

c) Dabei ist von dem mit Beschl. v. 2.12.2015 auf 20.000,00 EUR festgesetzten Verfahrenswert auszugehen. Hinsichtlich der im Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 13.7.2016 gegen diesen Wert vorgebrachten Bedenken ist darauf hinzuweisen, dass seit der Beendigung des Beschwerdeverfahrens mehr als sechs Monate vergangen sind (§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG) und im Übrigen auch eine Änderung durch den Senat im jetzigen Beschwerdeverfahren nicht möglich wäre (s. OLG Koblenz JurBüro 2004, 32).

Wie beantragt, sind Gebühren von netto 1.187,20 EUR (1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV) und von netto 890,40 EUR (1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV) angefallen.

3. Auch das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV ist, wie beantragt, mit 40,00 EUR (statt 25,00 EUR) in Ansatz zu bringen. Die zeitlichen Angaben der Antragstellervertreterin in ihrer eidesstattlichen Versicherung sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und mit den gegebenen Verkehrsverhältnissen in Einklang zu bringen. Die Zeit wird gerechnet vom Verlassen der Kanzlei bzw. Wohnung bis zum Wiederbetreten; der Rechtsanwalt darf zwar die Reise nicht unnötig in die Länge ziehen, er darf aber für die Hinfahrt ein Polster einplanen, um auch bei etwaigen Verzögerungen, z.B. Stau, rechtzeitig beim Termin zu erscheinen (s. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nrn. 7003–7006 VV Rn 67, 68). In Anbetracht der Sachlage ist ein Zeitaufwand von 4 Stunden und 25 Minuten (statt errechneter 3 Stunden und 54 Minuten) nicht zu beanstanden.

4. Ausgehend von diesen Erwägungen ist die Kostenfestsetzung antragsgemäß vorzunehmen. Die Berechnung entspricht der Sach- und Rechtslage. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist auf einen Betrag von 2.618,71 EUR abzuändern. Dabei sind die genannten Gebühren von 1.187,20 EUR und 890,40 EUR sowie Fahrkosten von 63,00 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld von 40,00 EUR und die Pauschale nach Nr. 7002 VV in Höhe von 20,00 EUR in Ansatz zu bringen, woraus sich netto 2....

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