Entgegen der Auffassung des LG erhöht sich der Gegenstandswert der Räumungsklage um die für die Beseitigung erforderlichen Kosten, wenn – wie hier – neben der Herausgabe und Räumung eines Grundstücks ausdrücklich und zusätzlich auch die Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten oder ähnliches verlangt wird. Dies entspricht der Rspr. des KG (Beschl. v. 19.11.2012 – 8 W 80/12, MDR 2013, 430 m.w.Nachw.), des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 22.11.2007 – 24 W 82/07, GE 2008, 1255), des OLG Hamburg (Beschl. v. 15.2.2000, 4 W 6/00 – NJW-RR 2001, 576) sowie der ständigen Rspr. des Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 22.1.2014 – 3 U 128/11), an der festgehalten wird. Auch die Lit. hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. etwa Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 41 GKG, Rn 23 "Beseitigungsanspruch"; Schneider in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 4. Aufl., § 546 Rn 79; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn 3789).

Soweit das LG – insoweit zutreffend – auf die abweichende Ansicht des BGH (Beschl. v. 8.3.1995 – XII ZR 240/94, MDR 1995, 530) verweist, vermag der Senat dieser nicht zu folgen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungen des KG (a.a.O.) und des OLG Hamburg (a.a.O.), die sich mit jener Entscheidung des BGH ausführlich auseinandersetzen, nimmt der Senat zwecks Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug und schließt sich diesen an.

Soweit das LG – ebenfalls im Ansatz zutreffend – auf das regelmäßig maßgebliche Interesse des Klägers abstellt, so rechtfertigt dies eine abweichende Beurteilung gerade nicht. Das Interesse des klagenden Vermieters/Verpächters geht vielmehr dahin, dass der Mieter/Pächter die erforderlichen Maßnahmen zu der von ihm zusätzlich begehrten Entfernung und Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten auf eigene Kosten vornimmt und die Beseitigungsarbeiten auf dem Grundstück des Vermieters/Verpächters nicht von ihm selbst zu veranlassen sind mit der Folge, dass ihm die Kosten dafür zur Last fallen.

Die Beseitigungskosten belaufen sich nach den nicht widersprochenen Angaben der Beklagten zu 1) auf mindestens 5.000,00 EUR.

AGS 11/2014, S. 521

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