Die ursprüngliche Klägerin und damalige Gläubigerin ist am 9.5.2008 verstorben. Der Alleinerbe Dieter H. nahm den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 20.6.2008 auf.

Die ursprüngliche Gläubigerin leitete im Anschluss an das vorläufig vollstreckbare Urteil des LG München II v. 25.10.2005 – 3 O 3256/05, mit welchem der Gläubigerin gegen Sicherheitsleistung die Zahlung von 128.780,35 EUR nebst Zinsen zugesprochen wurden, die vorläufige Zwangsvollstreckung ein.

Das Urteil des LG München II wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin am 3.11.2005 zugestellt. Am 8.11.2005 wurde ihr eine vollstreckbare Ausfertigung übersandt.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin nahm folgende Vorpfändungen vor:

  Vorpfändung vom 9.12.2005, ...- Bank
  Vorpfändung vom 9.1.2006, L.

Am 20.1.2006 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin beim AG Weilheim den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Gepfändet werden sollte der Anspruch des Schuldners auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Entgelts für Stromlieferung aus Wasserkraft und Photovoltaik gegenüber dem Drittschuldner Fa. L., Augsburg (M 99/06, AG Weilheim). Das AG Weilheim erließ diesen am 24.1.2006 unter dem Aktenzeichen M 99/06.

Des Weiteren beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin beim AG Weilheim mit Schriftsatz vom 3.2.2006 den Erlass eines weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Gepfändet werden sollte der Anspruch des Schuldners auf Zahlungen und Leistungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit der Drittschuldnerin Bank Garmisch-Partenkirchen. Das AG erließ den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 9.2.2006 unter dem Aktenzeichen M 190/06.

Im Berufungsverfahren hob das OLG München mit Urt. v. 23.3.2006 das Urteil des LG München II vom 25.10.2005 auf und verwies den Rechtsstreit an das LG München II zurück. Das LG München II verurteilte den Beklagten mit neuem Urt. v. 2.2.2010 – mit Ausnahme der angepassten Zinsen im Hinblick auf die verstrichene Zeit – wie im Urt. v. 25.10.2005. Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Rechtsnachfolger der bisherigen Gläubigerin nahm im Rahmen der vorläufigen Zwangsvollstreckung nach dem Urt. v. 2.2.2010 folgende Vorpfändungen vor:

  Vorpfändung vom 17.8.2010, Drittschuldner L.-GmbH
  Vorpfändung vom 17.8.2010, Drittschuldner E.
  Vorpfändung vom 17.8.2010, Drittschuldner ...- Bank
  Vorpfändung vom 28.9.2010, Drittschuldner H.-GmbH

Die drei Vorpfändungen vom 17.8.2010 wurden jeweils durch Gerichtsvollzieherin F. am 20.8.2010 zugestellt.

Bezüglich der drei Vorpfändungen vom 17.8.2010 wurden am 29.9.2010 beim AG Weilheim bezüglich der drei Drittschuldner jeweils Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse beantragt (1 M 2575/10), die am 4.10.2010 erlassen wurden.

Bezüglich der Vorpfändung vom 28.9.2012 bezüglich der Drittschuldnerin H.-GmbH wurde kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt.

Im erneuten Berufungsverfahren schlossen die Parteien vor dem OLG München am 19.10.2010 einen Vergleich, in welchem das Urteil des LG München II größtenteils bestätigt wurde. Der Beklagte verpflichtete sich, vergleichsweise einen Betrag in Höhe von 120.000,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen, wobei ihm 10.000,00 EUR erlassen werden sollten, wenn er zwei Teilbeträge bis zu bestimmten Zeitpunkten zahlte.

Der Rechtsnachfolger der bisherigen Gläubigerin beantragte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28.10.2011 zunächst beim LG München II die Festsetzung der angefallenen Zwangsvollstreckungskosten. Nach Hinweis des LG München II wurde das Verfahren an das zuständige Vollstreckungsgericht Weilheim abgegeben. Beantragt wurden Vollstreckungskosten für drei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (M 99/06; M 190/06; 1 M 2575/06) sowie für fünf Vorpfändungen/vorläufige Zahlungsverbote.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 1 v. 10.5.2012 setzte das AG Weilheim – Vollstreckungsgericht – die Kosten wie im Schriftsatz vom 16.4.2012 beantragt fest, wobei es die von dem Schuldner zu zahlenden Kosten auf 4.070,13 EUR nebst Zinsen festsetzte.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 1 vom 10.5.2012 legte der Schuldner über seinen Verfahrensbevollmächtigten beim AG Weilheim am selben Tag, sofortige Beschwerde ein. Darin wird ausgeführt, dass das vorläufig vollstreckbare Urteil des LG München II vom 25.10.2005 durch Urteil des OLG München vom 28.3.2006 aufgehoben und zurückverwiesen worden sei. Deshalb sei der Gläubiger schadensersatzpflichtig gem. § 717 ZPO. Kosten für zuvor vorgenommene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien ein Schaden gem. § 717 ZPO.

Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

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